Inoffizielle Arbeitsübersetzung 1 ENTWURF FÜR EINEN VERTRAG ZUR EINRICHTUNG DES EUROPÄISCHEN STABILITÄTSMECHANISMUS (ESM)

Für alle Interessierten Leser das Inoffizielle offiziell gemacht…

Im normalen Leben wären solche Knebelverträge vermutlich rechtswidrig…
Sehr interessant Artikel 10:
Änderung des Grundkapitals
1. Der Gouverneursrat prüft regelmäßig, mindestens alle fünf Jahre, das maximale
Ausleihvolumen und ob das genhemigte Grundkapital des ESM hierfür angemessen ist. Er
kann die Änderung des Grundkapitals beschließen und Artikel 8 und Anlage 2 entsprechend
ändern.
So,so – womit also ein Gouverneursrat die Summe bestimmt, wirklich genial!
Und es geht lustig weiter:
4. Die ESM-Mitglieder verpflichten sich hiermit bedingungslos und unwiderruflich, ihre
Einlage auf das Grundkapital gemäß dem in Anlage 1 aufgeführten Beitragsschlüssel zu
leisten.
Und genial ist dieser Satz:
Die ESM-Mitglieder sagen hiermit unwiderruflich und bedingungslos zu, bei
Anforderung jeglichem gemäß vorliegendem Absatz durch den Geschäftsführenden Direktor
an sie gerichteten Kapitalabruf binnen 7 (sieben) Tagen nach Erhalt dieser Anforderung
nachzukommen.

Da bleibt einem die Spucke weg vor soviel Dreistigkeit!

Und jeder würde dort gerne zum Personal gehören, denn:

5. Das Personal des ESM unterliegt für die vom ESM gezahlten Gehälter und Bezüge nach
Maßgabe der vom Gouverneursrat zu beschließenden Regeln einer internen Steuer zugunsten
des ESM. Ab dem Tag der Erhebung dieser Steuer sind diese Gehälter und Bezüge von der
staatlichen Einkommensteuer befreit.

Gesetzlich garantierte Steuerfreiheit, ganz am Steuerzahler vorbei, cool, was für geniale Jobs! So, wie dort fast alles steuerbefreit abläuft! Frecher hat sich wohl Politik noch nie bedient! Dorthin werden nämlich Parlamentarier der Regierungen geschickt, die so bequem zum Zweitgehalt kommen.

Und noch etwas ist bemerkenswert- Neuzugänge in die EU werden nicht gleichzeitig Mitglied in dem Verein- und ganz ehrlich, wer will schon zum Dauerzahler werden. Müssen müssen nur 17, und die kommen nie wieder aus dem Verein raus, denn unwiderruflich ist hier das Wort. Also, dazu sollte man wirklich sein Volk befragen! Wir müssen, andere nicht, ganz Klasse, Frau Merkel! Wer sich unwiderruflich an eine Schuldenunion bindet, der hat echt vergessen sich anzustellen, als der Herr das Hirn verteilt hat. Im Sinne des Volkes ist das ganz bestimmt nicht, das sollten die Parteien des Bundestages wissen.

Und noch eins ist klar- und auch das wird sich bewahrheiten, selbst wenn jetzt wieder alle Verschwörungstheorie schreien: Schäuble und Konsorten werden den ESM, weil man seine Parlamente ja ungeschoren belügen kann, da man eine Mitregierungsopposition hat, auf 7 Billionen hebeln, wie sie schon den EFSF auf 2 Billionen hebeln wollen, damit sich das Downranking und Downwetten gegen die ganzen 17 Mitgliedsstaaten für die Finanzmärkte so richtig lohnt, bis irgendwann der „100.000 Euro im Koffer-Finder“ Schäuble eines Tages verwundert sagt- „komisch, jetzt zahlen wir ja das gesamte BIP der kompletten EU, wie geht das denn, wir sind ja alle Pleite?! …

Inoffizielle Arbeitsübersetzung
1
ENTWURF FÜR EINEN VERTRAG ZUR
EINRICHTUNG DES
EUROPÄISCHEN STABILITÄTSMECHANISMUS
(ESM)
zwischen
DEM KÖNIGREICH BELGIEN
DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER REPUBLIK ESTLAND
IRLAND
DER HELLENISCHEN REPUBLIK
DEM KÖNIGREICH SPANIEN
DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK
DER ITALIENISCHEN REPUBLIK
DER REPUBLIK ZYPERN
DEM GROßHERZOGTUM LUXEMBURG
DER REPUBLIK MALTA
DEM KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE
DER REPUBLIK ÖSTERREICH
DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK
DER REPUBLIK SLOWENIEN
DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK
DER REPUBLIK FINNLAND
Inoffizielle Arbeitsübersetzung
2
DIE VERTRAGSPARTEIEN, das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, die
Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische
Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, das Großherzogtum Luxemburg,
die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die
Portugiesische Republik, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik und die
Republik Finnland (die „Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets“ oder die „ESMMitglieder“),
VON DER VERPFLICHTUNG GELEITET, die Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets
zu wahren,
EINGEDENK der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 25. März 2011 über die
Einrichtung eines Europäischen Stabilitätsmechanismus –
IN ERWÄGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE:
(1) Der Europäische Rat ist am 17. Dezember 2010 übereinkommen, dass die Mitgliedstaaten
des Euro-Währungsgebiets einen dauerhaften Stabilitätsmechanismus einrichten müssen. Der
Europäische Stabilitätsmechanismus übernimmt nach Juni 2013 die derzeit von der
Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität („EFSF“) und dem Europäischen
Finanzstabilisierungsmechanismus („EFSM“) wahrgenommenen Aufgaben bei der
Bereitstellung von Finanzhilfe an Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets im Bedarfsfall.
(2) Am 25. März 2011 hat der Europäische Rat beschlossen, dem Artikel 136 des Vertrages
über die Arbeitsweise der Europäischen Union folgenden Absatz anzufügen: „Die
Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, können einen Stabilitätsmechanismus
einrichten, der aktiviert wird, wenn dies unabdingbar ist, um die Stabilität des Euro-
Währungsgebiets insgesamt zu wahren. Die Gewährung aller erforderlichen Finanzhilfen im
Rahmen des Mechanismus wird strengen Auflagen unterliegen.“
(3) Die strenge Einhaltung des Rahmenwerks der Europäischen Union, der integrierten
makroökonomischen Überwachung, insbesondere des Stabilitäts- und Wachstumspaktes, des
Regelwerks für makroökonomische Ungleichgewichte und der EU-Regeln zur
wirtschaftspolitischen Steuerung sollen der erste Schutzwall gegen Vertrauenskrisen bleiben,
die die Stabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt berühren.
(4) Wenn es zur Wahrung der Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt
unabdingbar ist, wird der Zugang zur ESM-Finanzhilfe auf der Grundlage strenger politischer
Auflagen im Rahmen eines makroökonomischen Anpassungsprogramms und einer rigorosen
Analyse der Tragfähigkeit der Staatsverschuldung gewährt. Das anfängliche maximale
Kreditvergabevolumen des ESM nach dem vollständigen Auslaufen der EFSF beträgt
500 Mrd. EUR.
(5) Alle Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets werden ESM-Mitglieder. Mit Beitritt zum
Euro-Währungsgebiet sollte ein Mitgliedstaat der Europäischen Union (die „EU“) Mitglied
des ESM mit sämtlichen Rechten und Pflichten wie die Vertragsparteien werden.
Inoffizielle Arbeitsübersetzung
3
(6) Der ESM wird bei der Bereitstellung der Finanzhilfe sehr eng mit dem Internationalen
Währungsfonds („IWF“) zusammenarbeiten. Eine aktive Beteiligung des IWF, sowohl auf
fachlicher als auch auf finanzieller Ebene, wird in jedem Fall angestrebt. Es wird erwartet,
dass ein Mitgliedstaat, der eine Finanzhilfe aus dem ESM beantragt, einen vergleichbaren
Antrag an den IWF richtet.
(7) Mitgliedstaaten, die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehören und sich auf Ad-hoc-
Basis zusammen mit dem ESM an einer Finanzhilfeaktion für Mitgliedstaaten des Euro-
Währungsgebietes beteiligen, werden als Beobachter zu den ESM-Sitzungen eingeladen,
wenn dort die entsprechende Finanzhilfe und deren Überwachung erörtert werden. Sie
erhalten rechtzeitig Zugang zu allen Informationen und werden angemessen konsultiert.
(8) Am xx 2011 haben die Regierungsvertreter der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
die Vertragsparteien dieses Vertrages ermächtigt, die Europäische Kommission und die
Europäische Zentralbank („EZB“) mit der Wahrnehmung der in diesem Vertrag vorgesehenen
Aufgaben zu beauftragen.

Inoffizielle Arbeitsübersetzung
4
(12) Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien oder zwischen den Vertragsparteien und
dem ESM über die Auslegung und Anwendung dieses Vertrages sind gemäß Artikel 273 des
Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV”) beim Gerichtshof der
Europäischen Union anhängig zu machen.
(13) Die Überwachung nach Programmabschluss erfolgt durch die Europäische Kommission
und den Rat der Europäischen Union in dem in den Artikeln 121 und 136 des AEUV
vorgesehenen Rahmen –
HABEN Folgendes VEREINBART:
KAPITEL 1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Einrichtung und Mitglieder
1. Mit dem vorliegenden Vertrag vereinbaren die Vertragsparteien die Einrichtung eines
internationalen Finanzinstituts untereinander namens „Europäischer Stabilitätsmechanismus“
(nachfolgend „ESM“).
2. Die Vertragsparteien sind die Mitgliedstaaten des ESM (nachfolgend „ESM-Mitglieder“).
Artikel 2
Neue Mitglieder
1. Die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union können nach Inkrafttreten eines
Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß Artikel 140 Abs. 2 des Vertrags über
die Arbeitsweise der Europäischen Union (nachfolgend „AEUV“), die für sie geltenden
Ausnahmeregelungen bezüglich der Einführung des Euro aufzuheben, ebenfalls Mitglieder
des ESM werden.
2. Neue ESM-Mitglieder werden gemäß Artikel 39 zu den gleichen Bedingungen
aufgenommen, wie sie für die bestehenden ESM-Mitglieder gelten.
3. Ein dem ESM nach dessen Einrichtung als neues Mitglied beitretender Mitgliedstaat erhält
im Gegenzug für seine, gemäß dem in Artikel 11 beschriebenen Beitragsschlüssel berechnete,
Kapitaleinlage Anteile am ESM.
Artikel 3
Zweck
Zweck des ESM ist es, Finanzmittel zu mobilisieren und den ESM-Mitgliedern, die
schwerwiegende Finanzierungsprobleme haben oder denen solche Probleme drohen, unter
strikten wirtschaftspolitischen Auflagen eine Finanzhilfe bereitzustellen, wenn dies
unabdingbar ist, um die Stabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt zu wahren. Zu diesem
Inoffizielle Arbeitsübersetzung
5
Zweck ist der ESM berechtigt, im Wege einer Ausgabe von Finanzinstrumenten oder durch
den Abschluss von Finanzierungs- oder sonstigen Vereinbarungen bzw. Absprachen mit den
ESM-Mitgliedern, Finanzinstitutionen oder Dritten finanzielle Mittel zu beschaffen.
KAPITEL 2. LEITUNG DES ESM
Artikel 4
Aufbau und Stimmrechte
1. Der ESM hat einen Gouverneursrat, ein Direktorium, einen Geschäftsführenden Direktor
sowie die als erforderlich erachtete Anzahl von ausschließlich für den ESM tätigen
Mitarbeitern.
2. Die Beschlüsse des Gouverneursrats und des Direktoriums werden im gegenseitigen
Einvernehmen nach Maßgabe des vorliegenden Vertrags mit qualifizierter Mehrheit oder
einfacher Mehrheit gefasst. Diese Gremien sind beschlussfähig, wenn bei der Abstimmung
über die zu fassenden Beschlüsse 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder vertreten sind, die
mindestens 2/3 der Stimmrechte darstellen.
3. Ein im gegenseitigen Einvernehmen gefasster Beschluss erfordert dessen einstimmige
Befürwortung oder Ablehnung durch die an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder.
Enthaltungen haben keine Auswirkungen auf im gegenseitigen Einvernehmen gefasste
Beschlüsse.
4. Ein durch qualifizierte Mehrheit gefasster Beschluss erfordert eine Mehrheit von achtzig
Prozent (80 %) der abgegebenen Stimmen.
5. Ein durch einfache Mehrheit gefasster Beschluss erfordert eine Mehrheit der abgegebenen
Stimmen.
6. Die vom Beauftragten oder Vertreter eines jeden ESM-Mitglieds im Gouverneursrat oder
Direktorium ausgeübten Stimmrechte entsprechen der Anzahl der
Anteile, die dem jeweiligen Mitglied gemäß Anlage 2 des vorliegenden Vertrags am
Grundkapital des ESM zugewiesen werden.
7. Zahlt ein ESM-Mitglied einen fälligen Betrag ganz oder teilweise nicht, den es auf Grund
seiner Verpflichtungen hinsichtlich der eingezahlten Anteile oder wegen eines Kapitalabrufs
gemäß Artikeln 8 bis 10 des vorliegenden Vertrags oder in Bezug auf die Rückzahlung der
gemäß Artikel 14 oder 15 des vorliegenden Vertrags geleisteten Finanzhilfe zu zahlen hat, ist
diesem ESM-Mitglied für die Dauer dieses Versäumnisses die Ausübung seiner Stimmrechte
untersagt. Die Stimmrechtsschwellen werden
entsprechend neu berechnet.
Artikel 5
Gouverneursrat
1. Jedes ESM-Mitglied hat ein Gouverneursratsmitglied und ein stellvertretendes
Gouverneursratsmitglied zu bestellen, die jederzeit wieder abberufen werden können. Das
Inoffizielle Arbeitsübersetzung
6
Mitglied des Gouverneursrat muss ein für Finanzen zuständiges Mitglied der Regierung sein.
Das stellvertretende Gouverneursratsmitglied ist bevollmächtigt, im Namen des
Gouverneursratsmitglieds zu handeln, wenn es nicht anwesend ist.
2. Das für Wirtschaft und Währung zuständige Mitglied der Europäischen Kommission, der
Präsident der Europäischen Zentralbank (nachfolgend „EZB“) und der Präsident der Euro-
Gruppe, können (sofern sie kein Mitglied des Gouverneursrats sind) gemäß den Festlegungen
des Protokolls (Nr. 14) zu den EU-Verträgen an den Sitzungen des Gouverneursrats als
Beobachter teilnehmen.
3. Vertreter der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten, die sich
neben dem ESM auf einer Ad-hoc-Basis an Finanzhilfemaßnahmen für Mitgliedstaaten des
Euro-Währungsgebiets beteiligen, werden ebenfalls als Beobachter zur Teilnahme an
Sitzungen des Gouverneursrats geladen, deren Thema die jeweilige Finanzhilfemaßnahme
und ihre Überwachung sind.
4. Sonstige Personen, einschließlich der Vertreter von Institutionen oder Organisationen wie
des IWF, können vom Gouverneursrat ad hoc zur Teilnahme an Sitzungen als Beobachter
geladen werden.
5. Der Gouverneursrat bestellt für eine Amtszeit von zwei Jahren entweder den Präsidenten
der Euro-Gruppe zum ESM-Vorsitzenden oder wählt aus den Reihen seiner Mitglieder einen
Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende und der
stellvertretende Vorsitzende können für eine Wiederwahl aufgestellt werden. Übt der
Amtsinhaber die für die Ernennung als Gouverneursratsmitglied erforderliche Funktion nicht
mehr aus, sind unverzüglich Neuwahlen anzuberaumen.
6. Für die folgenden Beschlüsse hat der Gouverneursrat gegenseitiges Einvernehmen
herzustellen:
(a) Ausgabe neuer Anteile zu anderen Bedingungen als zum Nennwert gemäß Artikel 8 Abs.
2,
(b) Kapitalabrufe gemäß Artikel 9 Abs. 1;
(c) Änderungen am Grundkapital und Anpassung des maximalen Darlehensvolumens des
ESM gemäß Artikel 10 Abs. 1;
(d) Berücksichtigung einer etwaigen Aktualisierung der Schlüssels für die Zeichnung von
EZB-Kapital gemäß Artikel 11 Abs. 3 und der gemäß Artikel 11 Abs. 5an Anlage 1
vorzunehmenden Änderungen;
(e) Gewährung von Finanzhilfe durch den ESM gemäß Artikeln 12 bis 15, einschließlich der
in der Absichtserklärung (im Folgenden „MoU“ genannt) dargelegten politischen Auflagen,
der finanziellen Bedingungen und der Wahl der Instrumente;
(f) das der Europäischen Kommission gemäß Artikel 13 Abs. 3 zu erteilende Mandat, in
Zusammenarbeit mit der EZB die für die jeweiligen Finanzhilfe geltenden
wirtschaftspolitischen Auflagen zu verhandeln;
Inoffizielle Arbeitsübersetzung
7
(g) Veränderungen in der Zinsstruktur und der Zinsfestsetzungspolitik für die Finanzhilfe
gemäß Artikel 14 Abs. 4;
(h) Änderungen der Liste der dem ESM zur Verfügung stehenden Instrumente für die
Finanzhilfe gemäß Artikel 16;
(i) Modalitäten für die Übertragung der im Rahmen der EFSF gewährten Hilfe auf den ESM
gemäß Artikel 35;
(j) Bewilligung des in Artikel 39 genannten Antrags neuer Mitglieder auf eine Mitgliedschaft
im ESM;
(k) die am vorliegenden Vertrag als unmittelbare Folge des Beitritts neuer Mitglieder
vorzunehmenden Änderungen, einschließlich Änderungen an der Verteilung des Kapitals
unter den ESM-Mitgliedern und der Berechnung dieser Verteilung als unmittelbare Folge des
Beitritts eines neuen Mitglieds zum ESM gemäß Artikel 39;
(l) Übertragung der in vorliegendem Artikel genannten Aufgaben an das Direktorium.
7. Für die folgenden Beschlüsse des Gouverneursrats ist eine qualifizierte Mehrheit
erforderlich:
(a) die genauen technischen Bedingungen für den Beitritt eines neuen Mitglieds zum ESM
gemäß Artikel 39;
(b) Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Gouverneursrats
gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels;
(c) Satzung des ESM und Geschäftsordnung des Gouverneursrats und des Direktoriums
(einschließlich dem Recht zur Einrichtung von Ausschüssen und Nebenorganen) gemäß
Absatz 9;
(d) Bestimmung der mit dem Amt eines Direktors oder stellvertretenden Direktors
unvereinbaren Tätigkeiten gemäß Artikel 6 Abs. 8;
(e) Bestellung des Geschäftsführenden Direktors gemäß Artikel 7;
(f) Einrichtung anderer Fonds gemäß Artikel 20;
(g) Beschlüsse zu den für die Rückführung von Schulden eines ESM-Mitglieds zu
ergreifenden Maßnahmen gemäß Artikel 21 Abs. 2 und 3;
(h) Genehmigung der Jahresabschlüsse des ESM gemäß Artikel 23 Abs. 1; und
(i) Bestellung der Mitglieder des internen Rechnungsprüfungsausschusses (Internal Auditing
Board) gemäß Artikel 24;
(j) Bestellung der externen Wirtschaftsprüfungsorgane gemäß Artikel 25;
Inoffizielle Arbeitsübersetzung
8
(k) Beschluss, die Immunität eines Gouverneursratsmitglieds, eines stellvertretenden
Gouverneursratsmitglieds, eines Direktors, eines stellvertretenden Direktors oder eines
Mitarbeiters gemäß Artikel 30 aufzuheben; und
(l) Beschluss über die für die ESM-Mitarbeiter geltenden Steuerregelungen gemäß Artikel 31
Abs. 5;
(m) Entscheidung bei einem Streitfall gemäß Artikel 32 Abs. 2;
(n) jeder sonstige erforderliche, nicht ausdrücklich im vorliegenden Vertrag geregelte
Beschluss.
8. Der Vorsitzende des Gouverneursrats beruft dessen Sitzungen ein und führt auf ihnen den
Vorsitz. Bei Verhinderung des Vorsitzenden führt der stellvertretende Vorsitzende den
Vorsitz.
9. Der Gouverneursrat verabschiedet die Satzung des ESM und die Geschäftsordnung des
Gouverneursrats.
Artikel 6
Direktorium
1. Jedes Gouverneursratsmitglied bestellt einen Direktor sowie einen stellvertretenden
Direktor; diese haben über umfassendes wirtschaftliches und finanztechnisches Fachwissen zu
verfügen und können jederzeit abberufen werden. Der stellvertretende Direktor ist
vollumfänglich bevollmächtigt, bei Abwesenheit des Direktors in dessen Namen zu handeln.
2. Das für Wirtschaft und Währung zuständige Mitglied der Europäischen Kommission und
der Präsident der EZB können jeweils einen Beobachter bestellen.
3. Vertreter der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten, die sich
neben dem ESM auf einer Ad-hoc-Basis an Finanzhilfemaßnahmen für Mitgliedstaaten des
Euro-Währungsgebiets beteiligen, werden als Beobachter zur Teilnahme an Sitzungen des
Direktoriums geladen, deren Thema die jeweilige Finanzhilfemaßnahme und ihre
Überwachung sind.
4. Sonstige Personen, einschließlich der Vertreter von Institutionen oder Organisationen,
können vom Direktorium ad hoc zur Teilnahme an Sitzungen als Beobachter geladen werden.
5. Sofern im vorliegenden Vertrag nicht anderweitig geregelt, fasst das Direktorium
Beschlüsse mit qualifizierter Mehrheit. Dem Direktorium vom Gouverneursrat übertragene
Beschlüsse sind gemäß den jeweils in Artikel 5 Abs. 6 und 7 festgelegten
Abstimmungsregelungen zu fassen.
6. Unbeschadet der in Artikel 5 dargelegten Befugnisse des Gouverneursrats hat das
Direktorium sicherzustellen, dass der ESM gemäß dem vorliegenden Vertrag und der vom
Gouverneursrat beschlossenen Satzung des ESM geführt wird. Es hat die im vorliegenden
Vertrag geregelten bzw. die ihm vom Gouverneursrat übertragenen Beschlüsse zu fassen.
Inoffizielle Arbeitsübersetzung
9
7. Bei Vakanz ist jeder Sitz im Direktorium gemäß Absatz 1 unverzüglich zu besetzen.
8. Der Gouverneursrat bestimmt die Tätigkeiten, die mit dem Amt eines Direktors oder
stellvertretenden Direktors, der Satzung des ESM und der Geschäftsordnung des Direktoriums
unvereinbar sind.
Artikel 7
Geschäftsführender Direktor
1. Der Geschäftsführende Direktor wird vom Gouverneursrat bestimmt; Kandidaten haben
Staatsangehörige eines ESM-Mitglieds zu sein und über die erforderliche internationale
Erfahrung sowie ein umfassendes wirtschaftliches und finanztechnisches Fachwissen zu
verfügen. Für die Dauer seiner Ernennung ist es dem Geschäftsführenden Direktor untersagt,
das Amt eines Gouverneursratsmitglieds oder Direktors zu übernehmen oder als Stellvertreter
eines dieser Ämter zu fungieren.
2. Der Geschäftsführende Direktor wird auf fünf Jahre in sein Amt berufen. Eine einmalige
Wiederernennung ist zulässig. Seines Amtes wird er mit entsprechendem Beschluss des
Gouverneursrats entbunden.
3. Bei den Sitzungen des Direktoriums führt der Geschäftsführende Direktor den Vorsitz; er
nimmt an allen Sitzungen des Gouverneursrats teil.
4. Der Geschäftsführende Direktor ist Vorgesetzter aller Mitarbeiter des ESM. Er ist für die
Organisation, Berufung und Entlassung der Mitarbeiter entsprechend der vom Direktorium
festzulegenden Personalvorschriften zuständig.
5. Der Geschäftsführende Direktor ist der gesetzliche Vertreter des ESM und führt die
laufenden Geschäfte des ESM gemäß den Weisungen des Direktoriums.
KAPITEL 3. KAPITAL DES ESM
Artikel 8
Grundkapital
1. Das Grundkapital beträgt 700.000.000.000 EUR (siebenhundert Milliarden Euro). Es wird
aufgeteilt in 7 (sieben) Millionen Anteile mit einem Nennwert von je 100.000 EUR
(einhunderttausend Euro), die gemäß dem in Artikel 11 definierten und in der Anlage 1
berechneten ursprünglichen Beitragsschlüssel zur Zeichnung zur Verfügung stehen.
2. Das Grundkapital ist aufgeteilt in eingezahlte Anteile und abrufbare Anteile. Der
anfängliche Gesamtnennwert der eingezahlten Anteile beträgt 80.000.000.000 EUR (achtzig
Milliarden Euro). Die für die Ersteinlage gezeichneten Kapitalanteile werden zum Nennwert
ausgegeben. Die anderen Anteile werden zum Nennwert ausgegeben, sofern der
Gouverneursrat nicht unter besonderen Umständen beschließt, sie zu anderen Bedingungen
auszugeben.
Inoffizielle Arbeitsübersetzung
10
3. Kapitalanteile dürfen in keiner Weise belastet oder verpfändet werden und sind nicht
übertragbar; ausgenommen sind im Wege von Anpassungen des in Artikel 11 definierten
Beitragsschlüssels durchgeführte Übertragungen, soweit diese zur Verteilung der Anteile
gemäß dem angepassten Schlüssel erforderlich sind.
4. Die ESM-Mitglieder verpflichten sich hiermit bedingungslos und unwiderruflich, ihre
Einlage auf das Grundkapital gemäß dem in Anlage 1 aufgeführten Beitragsschlüssel zu
leisten. Sie haben allen Kapitalabrufen fristgerecht und gemäß den in vorliegendem Vertrag
geregelten Bestimmungen Folge zu leisten.
5. In jedem Fall ist die Haftung jedes ESM-Mitglieds auf seine Einlage auf das Grundkapital
zum Emissionskurs beschränkt. Kein ESM-Mitglied haftet auf Grund seiner Mitgliedschaft
für die Verpflichtungen des ESM. Die Verpflichtung der ESM-Mitglieder, gemäß den
Bestimmungen dieses Vertrags eine Einlage zu leisten, bleibt unberührt von die Voraussetzungen für eine vom
ESM zu gewährende Finanzhilfe erfüllt oder eine solche Hilfe bereits erhält.
Artikel 9
Kapitalabrufe
1. Der Gouverneursrat kann jederzeit noch ausstehende Einlagen auf das Grundkapital
abrufen und den ESM-Mitgliedern eine angemessene Frist für deren Zahlung setzen.
2. Das Direktorium kann durch mit einfacher Mehrheit zu verabschiedenden Beschluss
ausstehende Einlagen auf das Grundkapital abrufen, um die ursprüngliche Höhe des
eingezahlten Kapitals wiederherzustellen, sollte das eingezahlte Kapitals durch den Ausgleich
eines Zahlungsausfalls unter die in Artikel 8 Abs. 2 vorgesehene Höhe fällt, die gemäß dem in
Artikel 10 geregelten Verfahren durch den Gouverneursrat angepasst werden kann; das
Direktorium kann den ESM-Mitgliedern eine angemessene Frist für die Zahlung dieser
ausstehenden Einlagen auf das Grundkapital setzen.
3. Der Geschäftsführende Direktor ruft ausstehende und noch nicht geleistete Einlagen auf das
Grundkapital bei Bedarf rechtzeitig ab, um einen Verzug des ESM bezüglich einer
regelmäßigen oder sonstigen Zahlungsverpflichtung gegenüber seinen Gläubigern zu
vermeiden. Über jegliche Abrufe hat er das Direktorium und den Gouverneursrat zu
informieren. Wird festgestellt, dass die dem ESM zur Verfügung stehenden Mittel
möglicherweise nicht ausreichen, so hat der Geschäftsführende Direktor den/die
entsprechenden Kapitalabruf(e) schnellstmöglich auszuführen, um zu gewährleisten, dass der
ESM am entsprechenden Fälligkeitsdatum über, für eine vollumfängliche Leistung seiner
Zahlungsverpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern ausreichende, finanzielle Mittel
verfügt. Die ESM-Mitglieder sagen hiermit unwiderruflich und bedingungslos zu, bei
Anforderung jeglichem gemäß vorliegendem Absatz durch den Geschäftsführenden Direktor
an sie gerichteten Kapitalabruf binnen 7 (sieben) Tagen nach Erhalt dieser Anforderung
nachzukommen.
4. Das Direktorium führt die die weiteren Einzelheiten der Kapitalabrufe gemäß vorliegendem
Artikel regelnden Bestimmungen ein.
Inoffizielle Arbeitsübersetzung
11
Artikel 10
Änderung des Grundkapitals
1. Der Gouverneursrat prüft regelmäßig, mindestens alle fünf Jahre, das maximale
Ausleihvolumen und ob das genhemigte Grundkapital des ESM hierfür angemessen ist. Er
kann die Änderung des Grundkapitals beschließen und Artikel 8 und Anlage 2 entsprechend
ändern. Dieser Beschluss tritt in Kraft, sobald die ESM-Mitglieder die Verwahrstelle über den
Abschluss ihrer geltenden nationalen Verfahren in Kenntnis gesetzt haben. Die neuen Anteile
werden den ESM-Mitgliedern gemäß dem in Artikel 11 und in Anlage 1 definierten
Beitragsschlüssel zugeteilt.
2. Das Direktorium soll die genauen Fristen und Bedingungen annehmen, die für alle oder
bestimmte Änderungen des Grundkapitals gemäß Absatz 1 gelten sollen.
3. Wird ein neuer EU-Mitgliedstaat ESM-Mitglied, wird das Grundkapital des ESM
automatisch erhöht, indem die jeweiligen zu diesem Zeitpunkt geltenden Beträge mit dem
Verhältnis – im Rahmen des in Artikel 11 definierten erweiterten Beitragsschlüssels –
zwischen der Gewichtung des beitretenden ESM-Mitglieds und der Gewichtung der
bestehenden ESM-Mitglieder multipliziert werden.
Artikel 11
Beitragsschlüssel
1. Vorbehaltlich der in den unten stehenden Absätzen 2 und 3 getroffenen Bestimmungen
basiert der Beitragsschlüssel zur Zeichnung von ESM-Grundkapital auf dem Schlüssel für die
Zeichnung durch die nationalen Zentralbanken der ESM-Mitglieder von EZB-Kapital gemäß
Artikel 29 des Protokolls (Nr. 4) zum Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag
über die Arbeitsweise der Europäischen Union über die Satzung des Europäischen Systems
der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend „ESZB-Satzung“).
2. Der ursprüngliche Beitragsschlüssel für die Zeichnung von ESM-Grundkapital ist der
Anlage 1 des vorliegenden Vertrags zu entnehmen.
3. Der Beitragsschlüssel für die Zeichnung des ESM-Grundkapitals wird angepasst:
– bei einer Änderung des Grundkapitals gemäß Artikel 10 Abs. 1
– wenn ein neuer EU-Mitgliedstaat ESM-Mitglied wird und das Grundkapital des ESM
gemäß Artikel 10 Abs. 3 automatisch erhöht wird;
– wenn die für ein ESM-Mitglied gemäß Artikel 37 eingeführte, zeitweilige Korrektur
über zwölf (12) Jahre endet.
Der Gouverneursrat kann beschließen, mögliche Aktualisierungen des in Abs. 1 genannten
Schlüssels für die Zeichnung des EZB-Kapitals zu berücksichtigen.
Inoffizielle Arbeitsübersetzung
12
4. Wird der Beitragsschlüssel für die Zeichnung von ESM-Grundkapital angepasst, haben die
ESM-Mitglieder sich untereinander zu übertragen, soweit dies zur
Verteilung der gemäß dem angepassten Schlüssel erforderlich ist.
5. Auf entsprechenden Beschluss des Gouverneursrats wird Anlage 1 bei jeder in
vorliegendem Artikel geregelten Anpassung geändert.
6. Das Direktorium ergreift alle sonstigen für die Anwendung des vorliegenden Artikels
erforderlichen Maßnahmen.
KAPITEL 4.MAßNAHMEN DES ESM
Artikel 12
Prinzipien
Wenn dies unabdingbar ist, um die Stabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt zu
wahren, stellt der ESM für ESM-Mitglieder eine Finanzhilfe bereit, die unter strikten
Auflagen gemäß einem makroökonomischen Anpassungsprogramm gewährt wird, das dem
Ausmaß der wirtschaftlichen und finanziellen Ungleichgewichte des betreffenden ESMMitglieds
angemessen ist.

Inoffizielle Arbeitsübersetzung
13
Artikel 13
Verfahren zur Gewährung von Finanzhilfen
1. Ein ESM-Mitglied kann ein Ersuchen um Finanzhilfe an den Vorsitzenden des
Gouverneursrats richten. Nach Eingang eines solchen Ersuchens bittet der Vorsitzende die
Europäische Kommission, in Absprache mit der EZB:
(a) das Bestehen einer Gefahr für die Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt zu
bewerten;
(b) eine eingehende Prüfung der Tragbarkeit der Staatsverschuldung des betreffenden ESMMitglieds
– wann immer möglich zusammen mit dem IWF – vorzunehmen;
(c) den tatsächlichen Finanzierungsbedarf des betreffenden ESM-Mitglieds und die Art der
erforderlichen Beteiligung des Privatsektors gemäß Artikel 12 zu bewerten.
2. Auf der Grundlage der in Abs. 1 genannten Bewertung kann der Gouverneursrat
beschließen, dem betreffenden ESM-Mitglied grundsätzlich Finanzhilfe zu gewähren.
3. Wird ein Beschluss zur grundsätzlichen Gewährung einer Finanzhilfe gefasst, beauftragt
der Gouverneursrat die Europäische Kommission, mit dem betreffenden ESM-Mitglied –
wenn möglich gemeinsam mit dem IWF und in Absprache mit der EZB – eine
Absichtserklärung (nachfolgend „MoU“) auszuhandeln, in der die wirtschaftspolitischen
Bedingungen des makroökonomischen Anpassungsprogramms im Einzelnen aufgeführt sind,
an die die Finanzhilfe geknüpft ist. Parallel hat der Geschäftsführende Direktor des ESM
einen Vorschlag zur Finanzhilfe zur erstellen, der die Bedingungen und finanziellen
Konditionen sowie die Wahl der Instrumente enthält und vom Gouverneursrat zu beschließen
ist.
Das MoU hat vollumfänglich mit den im AEUV vorgesehenen Maßnahmen zur
Koordinierung der Wirtschaftspolitik vereinbar zu sein, einschließlich beliebiger
Bestimmungen abgeleiteten Rechts sowie beliebiger an das betreffende ESM-Mitglied
gerichtete Stellungnahmen, Mahnungen und Empfehlungen oder Beschlüsse.
4. Vorbehaltlich der vorherigen Erfüllung der in Abs. 3 aufgeführten Bedingungen und der
Genehmigung des Gouverneursrats unterzeichnet die Europäische Kommission das MoU im
Namen des ESM.
5. Das Direktorium wird die Vereinbarung über die Finanzhilfe genehmigen, in der die
technischen Aspekte der bereitzustellenden Finanzhilfe sowie die erste Auszahlung der
gewährten Finanzhilfe geregelt werden.
6. Der ESM wird ein angemessenes Mahnsystem einrichten, mit dem gewährleistet wird, dass
die Rückzahlungen der Finanzhilfe durch das jeweilige ESM-Mitglied fristgerecht bei
Fälligkeit erfolgen.
7. Die Europäische Kommission – wenn möglich gemeinsam mit dem IWF und in Absprache
mit der EZB – wird mit der Überwachung der Einhaltung der an die Finanzhilfe geknüpften
Inoffizielle Arbeitsübersetzung
14
wirtschaftspolitischen Bedingungen betraut. Nach Auszahlung der ersten Tranche beschließt
das Direktorium in gegenseitigem Einvernehmen auf der Grundlage des Berichts der
Europäischen Kommission über die Auszahlung von weiteren Tranchen.
8. Das Direktorium führt die die Einzelheiten der Auszahlung der Finanzhilfe regelnden
Leitlinien ein.
Artikel 14
Stabilitätshilfe des ESM (ESS)
1. Der Gouverneursrat kann beschließen, ein ESM-Mitglied mit Finanzhilfen in Form eines
als kurz- oder mittelfristigen Stabilitätshilfe gewährten Darlehens gemäß Artikel 12 zu
unterstützen.
2. Die technischen, die Darlehensvergabe regelnden Bestimmungen regelt eine vom
Geschäftsführenden Direktor zu unterzeichnende Vereinbarung über Finanzhilfe.
3. Die Zinsfestsetzung für die ESS deckt die Finanzierungskosten des ESM zuzüglich einer
vom Gouverneursrat festgesetzten zusätzlichen Marge. Die Einzelheiten der Zinsstruktur sind
der in Anlage 3 enthaltenden Zinsfestsetzungspolitik zu entnehmen. Die
Zinsfestsetzungspolitik wird regelmäßig durch den Gouverneursrat überprüft.
4. Der Gouverneursrat kann die Änderung der Zinsstruktur und der Zinsfestsetzungspolitik
beschließen und Anlage 3 entsprechend ändern.
Artikel 15
Primärmarkt-Unterstützungsfazilität (PMSF)
1. Der Gouverneursrat kann gemäß Artikel 12 in Ausnahmefällen entscheiden, nach Maßgabe
des Art. 12 den Ankauf von Anleihen eines ESM-Mitglieds auf dem Primärmarkt zu
veranlassen, .
2. Die technischen, den Ankauf von Anleihen regelnden Bestimmungen sind in der vom
Geschäftsführenden Direktor zu unterzeichnenden Vereinbarung über die Finanzhilfe
darzulegen.
3. Das Direktorium soll die Leitlinien annehmen, die die Einzelheiten der Modalitäten für die
Umsetzung der PMSF regeln.
Artikel 16
Überprüfung der Liste der Finanzhilfe-Instrumente
Der Gouverneursrat kann die Liste der in Artikel 14 und 15 vorgesehenen Finanzhilfe-
Instrumente überprüfen und daran vorzunehmende Änderungen beschließen.
Inoffizielle Arbeitsübersetzung
15
Artikel 17
Aufnahme von Krediten
1. Der ESM ist ermächtigt, zur Erfüllung seiner Aufgaben auf den Kapitalmärkten Kredite
von Banken, Finanzinstituten oder sonstigen Personen oder Einrichtungen aufzunehmen.
2. Die Modalitäten der Kreditaufnahmen werden vom Geschäftsführenden Direktor im
Einklang mit den die Einzelheiten regelnden, vom Direktorium zu verabschiedenden
Leitlinien bestimmt.
3. Der ESM hat angemessene Risikomanagement-Instrumente zu verwenden, die regelmäßig
durch das Direktorium zu prüfen sind.
KAPITEL 5. ESM-FINANZMANAGEMENT
Artikel 18
Anlagepolitik
Der Geschäftsführende Direktor verfolgt eine umsichtige Anlagepolitik des ESM, um
entsprechend den vom Direktorium anzunehmenden und in regelmäßigen Abständen zu
überprüfenden Leitlinien eine höchstmögliche Bonität des ESM zu gewährleisten. Der ESM
ist befugt, einen Teil der Erträge aus seinem Anlageportfolio zur Deckung seiner Betriebsund
Verwaltungskosten zu verwenden.
Artikel 19
Dividendenpolitik
1. Solange der ESM einem seiner Mitglieder keine Finanzhilfe bereitgestellt hat, fließen die
Erträge aus den Anlagen des eingezahlten Kapitals des ESM nach Abzug der Betriebskosten
an die ESM-Mitglieder entsprechend ihren jeweiligen Anteilen zurück, sofern die
vorgesehene effektive Ausleihkapazität in voller Höhe zur Verfügung steht.
2. Das Direktorium kann mit einfacher Mehrheit beschließen, den ESM-Mitgliedern eine
Dividende auszuzahlen, wenn die Höhe des eingezahlten Kapitals und des Reservefonds den
zur Aufrechterhaltung der Darlehenskapazität des ESM erforderlichen Betrag übersteigt und
die Erträge aus den Anlagen nicht benötigt werden, um einen Zahlungsausfall gegenüber den
Gläubigern zu verhindern. Dividenden sind entsprechend den Kapitalanteilen auszuzahlen.
3. Der Geschäftsführende Direktor verfolgt die Dividendenpolitik des ESM gemäß den vom
Direktorium anzunehmenden Leitlinien.
Artikel 20
Reservefonds und andere Fonds
1. Das Direktorium richtet einen Reservefonds und gegebenenfalls andere Fonds ein.
Inoffizielle Arbeitsübersetzung
16
2. Sofern Artikel 19 nichts anderes vorsieht, werden die aus den Geschäften des ESM
generierten Nettoeinnahmen und die Einnahmen aus den Geldbußen von den ESMMitgliedern
in einen Reservefonds eingestellt.
3. Die Mittel des Reservefonds werden gemäß vom Direktorium anzunehmenden Leitlinien
angelegt.
4. Das Direktorium legt Bestimmungen fest, die gegebenenfalls zur Einrichtung, Verwaltung und
Nutzung anderer Fonds erforderlich sind.
Artikel 21
Deckung von Verlusten
1. Bei den Geschäften des ESM entstehende Verluste sind zu verrechnen
(a) erstens mit dem Reservefonds,
(b) zweitens mit dem eingezahlten Kapital und
(c) schließlich mit einem angemessenen Betrag des genehmigten, nicht eingezahlten
Grundkapitals, das nach Artikel 9 Absatz 3 abgerufen wird.
2. Leistet ein ESM-Mitglied bei einem Kapitalabruf nach Artikel 9 Absätze 2 und 3 keine
Zahlung, erfolgt an alle ESM-Mitglieder ein geänderter Kapitalabruf zur Einzahlung von
höheren Beträgen, um sicherzustellen, dass der ESM den Gesamtbetrag des erforderlichen
einzuzahlenden Kapitals erhält. Der Gouverneursrat bestimmt eine geeignete
Vorgehensweise, um zu sicherzustellen, dass das betreffende Mitglied innerhalb einer
angemessenen Frist seine Schuld gegenüber dem ESM begleicht, und ist befugt, die Zahlung
von Verzugszinsen auf den überfälligen Betrag zu fordern.
3. Begleicht ein ESM-Mitglied seine in Absatz 2 genannte Schuld gegenüber dem ESM, wird
das überschüssige Kapital entsprechend den vom Gouverneursrat anzunehmenden
Bestimmungen an die anderen ESM-Mitglieder zurückgezahlt.
Artikel 22
Haushalt
Der Gouverneursrat genehmigt jährlich den Haushalt des ESM.
Inoffizielle Arbeitsübersetzung
17
Artikel 23
Jahresabschlüsse
1. Der Gouverneursrat billigt den Jahresabschluss des ESM.
2. Der ESM veröffentlicht einen Jahresbericht mit einem geprüften Rechnungsabschluss und
übermittelt den ESM-Mitgliedern einen vierteljährlichen zusammenfassenden Bericht über
seine Finanzlage zusammen mit seiner Gewinn- und Verlustrechnung, woraus seine
Geschäftsergebnisse hervorgehen.
Artikel 24
Ausschuss für die interne Rechnungsprüfung
1. Der Ausschuss für die interne Rechnungsprüfung besteht aus drei Mitgliedern, die vom
Gouverneursrat aufgrund ihrer Fachkompetenz in Rechnungsprüfungs- und Finanzfragen
benannt werden.
2. Die Mitglieder des Aussschuss für die interne Rechnungsprüfung sind unabhängig. Sie
holen weder Weisungen von den Leitungsgremien des ESM, den ESM-Mitgliedern oder
anderen öffentlichen oder privaten Stellen ein noch nehmen sie solche an.
3. Der Ausschuss für die interne Rechnungsprüfung prüft die ESM-Rechnungsabschlüsse und
kontrolliert die Ordnungsmäßigkeit der Betriebsabrechnung und der Vermögensübersicht.
Ihm sind alle Dokumente des ESM zugänglich zu machen, die er für die Durchführung seiner
Aufgaben benötigt.
4. Der Ausschuss für die interne Rechnungsprüfung legt dem Gouverneursrat einen jährlichen
Bericht vor, in dem er Folgendes einwandfrei feststellt:
(a) Die Vermögensübersicht und die Betriebsabrechnung stimmen mit der Buchführung
überein;
(b) Die Vermögensübersicht und die Betriebsabrechnung geben für das zu prüfende
Haushaltsjahr ein richtiges und wahrheitsgetreues Bild der Finanzlage des ESM im Hinblick
auf sein Vermögen und seine Schulden, seine Geschäftsergebnisse und seinen Cashflow.
5. Die Geschäfte des ESM folgen den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung
und eines soliden Risikomanagements.
Artikel 25
Externe Rechnungsprüfung
Die Prüfung der Rechnungsführung des ESM erfolgt durch unabhängige externe Prüfer, die
vom Gouverneursrat bestätigt werden. Die Prüfer haben umfassende Befugnisse zur Prüfung
der gesamten Rechnungsführungsunterlagen des ESM und erhalten vollständige
Informationen über die Transaktionen des ESM.
Inoffizielle Arbeitsübersetzung
18
KAPITEL 6. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR DEN ESM
Artikel 26
Standort
1. Der ESM hat seinen Sitz und seine Hauptgeschäftsstelle in Luxemburg.
2. Der ESM kann ein Verbindungsbüro in Brüssel einrichten.
Artikel 27
Rechtsstellung des ESM, Immunitäten und Vorrechte
1. Um dem ESM die Erfüllung seines Zwecks zu ermöglichen, werden ihm im Hoheitsgebiet
jedes ESM-Mitglieds die Rechtsstellung, Immunitäten und Vorrechte gewährt, die in diesem
Artikel festgelegt sind. Der ESM wird bestrebt sein, eine Anerkennung seiner Rechtsstellung,
Immunitäten und Vorrechte in anderen Hoheitsgebieten zu erhalten, in denen er Aufgaben
erfüllt oder Vermögenswerte hält.
2. Der ESM besitzt volle Rechtspersönlichkeit; er verfügt über volle Rechts- und
Geschäftsfähigkeit für
(a) den Erwerb und die Veräußerung von unbeweglichem und beweglichem Vermögen,
(b) den Abschluss von Verträgen,
(c) das Anstrengen von Gerichtsverfahren und
(d) den Abschluss eines Sitzabkommens und/oder von Protokollen, soweit dies für die
Gewährleistung der Anerkennung und Wirksamkeit seiner Rechtsstellung, Vorrechte und
Immunitäten erforderlich ist.
3. Der ESM, sein Eigentum, seine Finanzmittel und Vermögenswerte genießen unabhängig
von ihrem Standort und Besitzer umfassende gerichtliche Immunität, jedoch nicht, soweit der
ESM für die Zwecke eines Verfahrens oder aufgrund der Bedingungen eines Vertrags,
einschließlich der Unterlagen der Gründungsurkunden, ausdrücklich auf seine Immunität
verzichtet.
4. Das Eigentum, die Finanzmittel und Vermögenswerte des ESM sind unabhängig davon, wo
und in wessen Besitz sie sich befinden, von Zugriff durch Durchsuchung, Beschlagnahme,
Einziehung, Enteignung und jede andere Form der Inbesitznahme, Wegnahme oder
Zwangsvollstreckung durch Regierungshandeln oder auf dem Gerichts-, Verwaltungs- oder
Gesetzesweg befreit.
5. Die Archive des ESM und alle ihm gehörenden oder in seinem Besitz befindlichen
Dokumente im Allgemeinen sind unverletzlich.
6. Die Räumlichkeiten des ESM sind unverletzlich.
Inoffizielle Arbeitsübersetzung
19
7. Den offiziellen Mitteilungen des ESM wird von jedem ESM-Mitglied und jedem Staat, der
die Rechtsstellung, Vorrechte und Immunitäten des ESM anerkannt hat, die gleiche
Behandlung gewährt, die der ESM den offiziellen Mitteilungen eines Staates, der ein ESMMitglied
ist, gewährt.
8. Soweit es die Ausführung der in diesem Vertrag vorgesehenen Tätigkeiten erfordert, sind
das gesamte Eigentum sowie alle Finanzmittel und Vermögenswerte des ESM von
Beschränkungen, Verwaltungsvorschriften, Kontrollen und Moratorien jeder Art befreit.
9. Der ESM ist von allen Verpflichtungen nach dem Recht der einzelnen ESM-Mitglieder zur
Genehmigung oder Zulassung als Kreditinstitut, Anlagedienstleister oder sonstige
genehmigte, zugelassene oder bestimmten Regelungen unterliegende Einrichtung befreit.
Artikel 28
Personal des ESM
Das Direktorium legt die Beschäftigungsbedingungen für den Geschäftsführenden Direktor
und das sonstige Personal des ESM fest.
Artikel 29
Geheimhaltungspflicht
Die Mitglieder und ehemaligen Mitglieder des Gouverneursrats und des Direktoriums sowie
alle anderen Personen, die für den oder im Zusammenhang mit dem ESM arbeiten oder
gearbeitet haben, dürfen keine Informationen offenlegen, die der Geheimhaltungspflicht
unterliegen. Sie sind auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit verpflichtet, keine Informationen
offenzulegen, die ihrem Wesen nach der Geheimhaltungspflicht unterliegen.
Artikel 30
Immunitäten von Personen
1. Die Gouverneursratsmitglieder, stellvertretenden Gouverneursratsmitglieder, Direktoren,
stellvertretenden Direktoren, der Geschäftsführende Direktor und das Personal genießen
Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich der in ihrer amtlichen Eigenschaft
vorgenommenen Handlungen und Unverletzlichkeit in Bezug auf ihre amtlichen
Schriftstücke, jedoch nicht, wenn und soweit der Gouverneursrat diese Immunität
ausdrücklich aufhebt.
2. Die Immunitäten aufgrund dieses Artikels werden im Interesse des ESM gewährt. Der
Gouverneursrat kann in dem Ausmaß und unter den Bedingungen, die er bestimmt, die
aufgrund dieses Artikels gewährten Immunitäten aufheben. Der Geschäftsführende Direktor
kann die Immunitäten eines Mitglieds des Personals des ESM (mit Ausnahme seiner eigenen
Person, eines Gouverneursratsmitglieds, eines stellvertretenden Gouverneursratsmitglieds,
eines Direktors oder eines stellvertretenden Direktors, bei denen eine Aufhebung vom
Gouverneursrat zu genehmigen ist) aufheben.
3. Jedes ESM-Mitglied ergreift umgehend die erforderlichen Maßnahmen, um diesem Artikel
nach seinem eigenen Recht Wirkung zu verleihen, und setzt den ESM davon in Kenntnis.
Inoffizielle Arbeitsübersetzung
20
Artikel 31
Befreiung von der Besteuerung
1. Im Rahmen seiner amtlichen Tätigkeiten sind der ESM, seine Vermögenswerte, seine
Einnahmen und sein Eigentum sowie seine durch diesen Vertrag autorisierten Geschäfte und
Transaktionen von allen direkten Steuern befreit.
2. Die ESM-Mitglieder ergreifen geeignete Maßnahmen für das Erlassen oder die Erstattung
des Betrags der im Preis von beweglichem oder unbeweglichem Vermögen enthaltenen
indirekten Steuern oder Umsatzsteuern, wenn der ESM für seinen amtlichen Gebrauch
umfangreiche Erwerbe tätigt, deren Preis Steuern dieser Art enthält.
3. Für Steuern und Abgaben, bei denen es sich lediglich um Gebühren für
Versorgungsleistungen handelt, wird keine Befreiung gewährt.
4. Durch den ESM eingeführte und für die Durchführung seiner amtlichen Tätigkeiten
erforderliche Waren sind von allen Eingangsabgaben sowie allen Einfuhrverboten und
-beschränkungen befreit.
5. Das Personal des ESM unterliegt für die vom ESM gezahlten Gehälter und Bezüge nach
Maßgabe der vom Gouverneursrat zu beschließenden Regeln einer internen Steuer zugunsten
des ESM. Ab dem Tag der Erhebung dieser Steuer sind diese Gehälter und Bezüge von der
staatlichen Einkommensteuer befreit.
6. Vom ESM ausgegebene Schuldverschreibungen und Wertpapiere einschließlich
entsprechender Zinsen und Dividenden, unabhängig davon, in wessen Besitz sie sich
befinden, unterliegen keiner Art von Besteuerung,
(i) die diese Schuldverschreibungen oder Wertpapiere allein aufgrund ihrer Herkunft
benachteiligt oder
(ii) deren einzige Rechtsgrundlage der Ort oder die Währung ihrer Ausgabe, Zahlbarkeit oder
Zahlung oder der Standort eines Büros oder einer Geschäftsstelle der Bank ist.
Artikel 32
Auslegung des Vertrags und Streitbeilegung
1. Alle Fragen bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Vertrags und der
Geschäftsordnung des ESM, die zwischen einem ESM-Mitglied und dem ESM oder zwischen
ESM-Mitgliedern auftreten, werden dem Direktorium zur Entscheidung vorgelegt.
2. Bei Streitigkeiten zwischen einem Mitglied des ESM und dem ESM oder zwischen
Mitgliedern des ESM über die Auslegung und Anwendung dieses Vertrags, einschließlich
Streitigkeiten über die Vereinbarkeit der vom ESM getroffenen Entscheidungen mit diesem
Vertrag, entscheidet der Gouverneursrat. Das Stimmrecht der Gouverneursratsmitglieder der
Inoffizielle Arbeitsübersetzung
21
betroffenen ESM-Mitglieder wird für diese Entscheidung ausgesetzt und die für die Annahme
der Entscheidung erforderliche Stimmrechtsschwelle wird entsprechend neu berechnet.
3. Wird diese Entscheidung von einem Mitglied des ESM angefochten, so wird die
Streitigkeit beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängig gemacht. Das Urteil des
Gerichtshofs der Europäischen Union ist für die Parteien im Verfahren verbindlich; diese
ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um das Urteil innerhalb eines vom genannten
Gerichtshof zu bestimmenden Zeitraums umzusetzen.
Artikel 33
Internationale Zusammenarbeit
Zur Förderung seiner Ziele ist der ESM berechtigt, im Rahmen der Bedingungen dieses
Vertrags mit dem IWF, jedem nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaat,
der auf Ad-hoc-Basis Finanzhilfe leistet, sowie jeder internationalen Organisation oder
Einrichtung mit speziellen Zuständigkeiten in damit zusammenhängenden Bereichen
zusammenzuarbeiten.
KAPITEL 7. ÜBERGANGSVEREINBARUNGEN
Artikel 34
Übergangsvereinbarungen zwischen EFSF und ESM
Während der Übergangsphase im Zeitraum zwischen Juni 2013 und der vollständigen
Abwicklung der EFSF darf die konsolidierte Darlehensvergabe von ESM und EFSF
500 Mrd. EUR (500.000.000.000) nicht überschreiten, unbeschadet der regelmäßigen
Überprüfung der Angemessenheit des maximalen Darlehensvergabevolumens nach
Artikel 10. Das Direktorium erlässt detaillierte Leitlinien für die Berechnung der
Bereitstellungskapazität, um zu gewährleisten, dass die Höchstgrenze für die konsolidierte
Darlehensvergabe nicht überschritten wird.
Artikel 35
Übertragung von EFSF-Unterstützungen
1. Abweichend von Artikel 13 kann der Gouverneursrat entscheiden, dass die Verpflichtungen
der EFSF zur Bereitstellung von Finanzhilfen für ESM-Mitglieder im Rahmen ihrer
Vereinbarung mit diesem Mitglied vom ESM übernommen werden , soweit sie sich
auf nicht ausgezahlte und ungedeckte Teile von Darlehensfazilitäten beziehen.
2. Der ESM kann, wenn er von seinem Gouverneursrat dazu ermächtigt wird, die Rechte der
EFSF erwerben und ihre Pflichten übernehmen, insbesondere in Bezug auf alle oder einen
Teil ihrer ausstehenden Rechte und Pflichten im Rahmen ihrer bestehenden
Darlehensfazilitäten.
3. Der Gouverneursrat legt die ausführlichen Modalitäten fest, die für eine wirksame
Übertragung der Pflichten von der EFSF auf den ESM nach Absatz 1 sowie einen wirksamen
Übergang von Rechten und Pflichten nach Absatz 2 erforderlich sind.
Inoffizielle Arbeitsübersetzung
22
Artikel 36
Zahlung des Anfangskapitals
1. Unbeschadet des Absatzes 2 erfolgt die Zahlung der eingezahlten Anteile am anfänglich
vom jedem ESM-Mitglied gezeichneten Kapital in fünf jährlichen Tranchen in Höhe von je
zwanzig (20) Prozent des Gesamtbetrags. Die erste Tranche wird von dem ESM-Mitglied
innerhalb von fünfzehn (15) Tagen nach Inkrafttreten dieses Vertrags, frühestens jedoch am
2. Januar 2013, gezahlt. Die restlichen vier (4) Tranchen werden jeweils am ersten, zweiten,
dritten und vierten Jahrestag des Zahlungsdatums der ersten Tranche gezahlt.
2. Während der fünfjährigen Phase, in der die Kapitaleinzahlung in Tranchen erfolgt, werden
die ESM-Mitglieder rechtzeitig vor dem Emissionstag geeignete Instrumente bereitstellen, um
das Verhältnis des eingezahlten Kapitals zum ausstehenden Betrag der EMSAnleiheemissionen
stets bei mindestens fünfzehn (15) Prozent zu halten.
Artikel 37
Zeitweilige Korrektur des Beitragsschlüssels
1. Zu Beginn zahlen die ESM-Mitglieder ihre Anteile am gezeichneten Kapital auf der
Grundlage des in Anlage 1 zu diesem Vertrag festgesetzten anfänglichen Beitragsschlüssels.
Die für diesen anfänglichen Beitragsschlüssel vorgesehene zeitweilige Korrektur gilt für einen
Zeitraum von zwölf (12) Jahren nach dem Datum der Einführung des Euro durch die
betreffenden ESM-Mitglieder.
2. Liegt das Pro-Kopf-Bruttoinlandsprodukt (BIP) eines neuen ESM-Mitglieds zu
Marktpreisen in Euro in dem Jahr unmittelbar vor seinem Beitritt zum ESM unter 75 Prozent
des EU-Durschnitts, wird im Hinblick auf den Beitragsschlüssel für seinen Anteil am vom
ESM gezeichneten, nach Artikel 10 festgesetzten Kapital eine zeitweilige Korrektur
vorgenommen, die den folgenden Beträgen entspricht:
– 25 Prozent des nach Artikel 29 der ESZB-Satzung festgesetzten prozentualen Anteils
der nationalen Zentralbank dieses ESM-Mitglieds am Kapital der EZB; und
– 75 Prozent des prozentualen Anteils dieses ESM-Mitglieds am Bruttonationaleinkommen
(BNE) des Euro-Währungsgebiets zu Marktpreisen in Euro in dem Jahr
unmittelbar vor seinem Beitritt zum ESM-Vertrag.
Die Prozentwerte werden auf das am nächsten liegende Vielfache von 0,0001 Prozentpunkten
auf- bzw. abgerundet. Die statistischen Begriffe entsprechen den von Eurostat
veröffentlichten.
3. Diese zeitweilige Korrektur gilt für einen Zeitraum von zwölf (12) Jahren nach dem Datum
der Einführung des Euro durch das betreffende ESM-Mitglied.
4. Infolge der zeitweiligen Korrektur des Beitragsschlüssels werden die Anteile, die einem der
oben genannten ESM-Mitglieder zugeteilt werden, auf die ESM-Mitglieder umverteilt, bei
denen aufgrund ihrer nach Artikel 29 der ESZB-Satzung festgelegten Beteiligung am EZB,
die unmittelbar vor der Ausgabe von Aktien an die beitretenden ESM-Mitglieder bestand,
keine zeitweilige Korrektur vorgenommen wird.
Inoffizielle Arbeitsübersetzung
23
Artikel 38
Erste Benennungen
1. Jedes ESM-Mitglied benennt sein Gouverneursratsmitglied innerhalb von zwei Wochen
nach Inkrafttreten dieses Vertrags.
2. Der Gouverneursrat benennt einen Vorsitzenden, und jedes Gouverneursratsmitglied
benennt einen Direktor und einen stellvertretenden Direktor innerhalb von zwei Monaten nach
Inkrafttreten dieses Vertrags.
KAPITEL 8. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 39
Beitritt
Nach Artikel 2 können diesem Vertrag andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf
Antrag beitreten; der Antrag ist von jedem Mitgliedstaat beim ESM einzureichen, nachdem
der Europäische Rat den Beschluss erlassen hat, die Ausnahmeregelung zur Teilnahme am
Euro-Währungsgebiet nach Artikel 140 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (AEUV) aufzuheben. Der Gouverneursrat genehmigt den Beitrittsantrag
des neuen Mitglieds und die darin enthaltenen detaillierten technischen Bedingungen sowie
die Anpassungen, die infolge des Beitritts in diesem Vertrag vorzunehmen sind. Nachdem der
Gouverneursrat den Antrag genehmigt hat, erfolgt der Beitritt durch Hinterlegung der
Beitrittsurkunden beim Verwahrer, der die anderen Mitglieder darüber unterrichtet.
Artikel 40
Anlagen
Die nachstehend genannten Anlagen zu diesem Vertrag sind ein wesentlicher Bestandteil
desselben:
1. Der anfängliche Beitragsschlüssel des ESM;
2. Die anfänglichen Anteile am gezeichneten Gesamtkapital, und
3. Die Preispolitik.
Artikel 41
Unterzeichnung und Hinterlegung
1. Dieser Vertrag wird beim Rat der Europäischen Union (nachstehend „der Verwahrer“
genannt) hinterlegt und liegt bis zum XXX 2011 zur Unterzeichnung durch die in Anlage 2 zu
dieser Vereinbarung genannten Staaten auf.
2. Der Verwahrer übermittelt allen Unterzeichnerstaaten beglaubigte Kopien dieses Vertrags.
Inoffizielle Arbeitsübersetzung
24
Artikel 42
Ratifikation, Genehmigung oder Annahme
1. Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation, Genehmigung oder Annahme durch die
Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikations-, Genehmigungs- oder Annahmeurkunden sind
spätestens bis zum 31. Dezember 2012 beim Verwahrer zu hinterlegen.
2. Der Verwahrer unterrichtet die anderen Unterzeichnerstaaten über jede Hinterlegung und
jedes Hinterlegungsdatum.
Artikel 43
Inkrafttreten
1. Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an
dem die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden von den
Unterzeichnerstaaten hinterlegt wurden, deren anfängliche Beiträge mindestens 95 Prozent
der in Anlage 2 aufgeführten Gesamtbeiträge entsprechen. Gegebenenfalls wird die Liste der
ESM-Mitglieder angepasst; der in Anlage 1 genannte Beitragsschlüssel wird neu berechnet
und das gezeichnete Gesamtkapital nach Artikel 8 Absatz 1 und Anlage 2 sowie der
anfängliche aggregierte Wert der eingezahlten Anteile nach Artikel 8 Absatz 2 werden
entsprechend reduziert.
2. Vorbehaltlich des Artikels 41 Absatz 1 tritt dieser Vertrag für jeden Unterzeichnerstaat, der
seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde zu einem späteren Zeitpunkt
hinterlegt, am 20. Tag nach dem Hinterlegungsdatum in Kraft.
3. Für jeden Staat, der gemäß Artikel 39 diesem Vertrag beitritt, tritt dieser Vertrag am 20.
Tag nach der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunden in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am XX 2011. in einer einzigen Urschrift, deren Wortlaut in englischer,
französischer, deutscher, griechischer, finnischer, gälischer, schwedischer, estnischer,
italienischer, maltesischer, niederländischer, portugiesischer, slowakischer, slowenischer und
spanischer Sprache gleichermaßen verbindlich ist; die Urschrift wird in den Archiven des
Verwahrers hinterlegt, der jedem der anderen in den Anlagen 1 und 2 aufgelisteten möglichen
Beitrittsländer eine ordnungsgemäß beglaubigte Kopie übermittelt.
Inoffizielle Arbeitsübersetzung
25
Für die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets
Königreich Belgien
vertreten durch:
Datum:
XX. Juni 2011
Bundesrepublik Deutschland
vertreten durch:
Datum:
XX. Juni 2011
Republik Estland
vertreten durch:
Name:
Titel:
Datum:
XX. Juni 2011
Irland
vertreten durch:
Datum:
XX. Juni 2011
Hellenische Republik
vertreten durch:
Datum:
XX. Juni 2011
Königreich Spanien
vertreten durch:
Datum:
XX. Juni 2011
Französische Republik
vertreten durch:
Datum:
XX. Juni 2011
Inoffizielle Arbeitsübersetzung
26
Italienische Republik
vertreten durch:
Datum:
XX. Juni 2011
Republik Zypern
vertreten durch:
Datum:
XX. Juni 2011
Großherzogtum Luxemburg
vertreten durch:
Datum:
XX. Juni 2011
Republik Malta
vertreten durch:
Datum:
XX. Juni 2011
Königreich der Niederlande
vertreten durch:
Datum:
XX. Juni 2011
Republik Österreich
vertreten durch:
Minister der Finanzen
Datum:
XX. Juni 2011
Portugiesische Republik
vertreten durch:
Datum:
XX. Juni 2011
Republik Slowenien
vertreten durch:
Datum:
XX. Juni 2011
Inoffizielle Arbeitsübersetzung
27
Slowakische Republik
vertreten durch:
Datum:
XX. Juni 2011
Republik Finnland
vertreten durch:
Datum:
XX. Juni 2011
Inoffizielle Arbeitsübersetzung
28
Anhang 1. Aufteilungsschlüssel für die finanziellen Beiträge zum ESM.
Land ESM-Schlüssel (%)
Königreich Belgien 3,4771
Bundesrepublik Deutschland 27,1464
Republik Estland 0,1860
Irland 1,5922
Hellenische Republik 2,8167
Königreich Spanien 11,9037
Französische Republik 20,3859
Italienische Republik 17,9137
Republik Zypern 0,1962
Großherzogtum Luxemburg 0,2504
Republik Malta 0,0731
Königreich der Niederlande 5,7170
Republik Österreich 2,7834
Portugiesische Republik 2,5092
Republik Slowenien 0,4276
Slowakische Republik 0,8240
Republik Finnland 1,7974
Gesamt 100,0
Inoffizielle Arbeitsübersetzung
29
Anhang 2 . Zeichnungsanteile am genehmigten Grundkapital
Land
Anzahl der Anteile
Gezeichnetes Kapital
(EUR)
Königreich Belgien 243.397 24.339.700.000
Bundesrepublik Deutschland 1.900.248 190.024.800.000
Republik Estland 13.020 1.302.000.000
Irland 111.454 11.145.400.000
Hellenische Republik 197.169 19.716.900.000
Königreich Spanien 833.259 83.325.900.000
Französische Republik 1.427.013 142.701.300.000
Italienische Republik 1.253.959 125.395.900.000
Republik Zypern 13.734 1.373.400.000
Großherzogtum Luxemburg 17.528 1.752.800.000
Republik Malta 5.117 511.700.000
Königreich der Niederlande 400.190 40.019.000.000
Republik Österreich 194.838 19.483.800.000
Portugiesische Republik 175.644 17.564.400.000
Republik Slowenien 29.932 2.993.200.000
Slowakische Republik 57.680 5.768.000.000
Republik Finnland 125.818 12.581.800.000
Gesamt 7.000.000 700.000.000.000
Inoffizielle Arbeitsübersetzung
30
Anhang 3. Zinsfestsetzungspolitik
Für den ESM gilt folgende Zinsstruktur:
1) Finanzierungskosten des ESM
2) Gebühr in Höhe von 200 Basispunkten auf das gesamte Darlehen
3) Aufschlag in Höhe von 100 Basispunkten für Darlehensbeträge, die nach 3 Jahren noch
nicht zurückgezahlt wurden
Für festverzinsliche Darlehen mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren entspricht die
Marge einem gewichteten Durchschnitt aus der Gebühr von 200 Basispunkten für die ersten
drei Jahre und 200 Basispunkten zuzüglich 100 Basispunkten für die folgenden Jahre.
Foto- unbekannt
Poster peter-bleser/CDU