Steuerlast senken – Steuerersparnis wichtiger denn je!

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Arbeitnehmer in den Steuerklassen drei, vier, fünf und sechs sind ebenso wie Selbstständige und Freiberufler zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet. Dasselbe gilt für Personen, die Elterngeld, Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld oder Krankengeld bezogen haben und/oder Immobilien besitzen. Die Abgabe muss bis zum einunddreißigsten Mai des folgenden Jahres erfolgen, eine Fristverlängerung ist für Steuerberater und Lohnsteuerhilfevereine allerdings möglich.

Sowohl Arbeitnehmer als auch Freiberufler und Selbstständige können eine Reihe von Posten geltend machen, die ihr zu versteuerndes Einkommen entsprechend mindern. Es stehen auf dem Markt die unterschiedlichsten Computerprogramme zur Verfügung, die überwiegende Zahl wird von Literatur zum Steuerrecht in elektronischer Form begleitet, bei einigen wenigen sind auch heute noch Printmedien zugefügt. Mithilfe dieser Programme und der Literatur soll dem Steuerpflichtigen der Weg durch den Steuerdschungel erleichtert werden. Die überwiegende Zahl der Software enthält sehr gute Tipps & Tricks zur Steuererklärung, jedoch sind ein paar der Programme durchaus mit Vorsicht zu betrachten. Gute Software führt vor der Abgabe eine Plausibilitätsprüfung durch, setzt Pauschalbeträge ein und erklärt dem Steuerpflichtigen, wo er eventuell einen Fehler bei seinen Angaben gemacht hat oder das Finanzamt entsprechende Erklärungen benötigt.

Gerade im Rahmen der Werbungskosten und Sonderausgaben sowie den außergewöhnlichen Belastungen können Steuerpflichtige in der Regel wesentlich mehr absetzen, als ihnen bewusst ist. Die Tipps & Tricks zur Steuererklärung zeigen, welche Kosten vom Finanzamt anerkannt werden müssen und bei welchen die Sachbearbeiter Spielraum haben. Es kommt nicht selten vor, dass die Finanzbeamten eine Position streichen müssen, weil der Steuerpflichtige sie bei seiner Steuererklärung in die falsche Sparte eingetragen hat oder die Begründung nicht korrekt formuliert wurde. Auch in solchen Fällen bietet eine gute Software Hilfestellung.

Generell gilt, dass Werbungskosten pauschal mit neunhundertzwanzig Euro angesetzt werden können oder mit Einzelbelegen nachgewiesen werden müssen. Stehen Einzelnachweise zur Verfügung, muss das Finanzamt die anfallenden Ausgaben entsprechend würdigen. Häusliche Arbeitszimmer sind nur noch anerkannt, wenn kein Büroraum vorhanden ist, wie zum Beispiel bei der überwiegenden Zahl der Lehrer. Unter die Sparte Sonderausgaben fallen die Altersvorsorge, Versicherungen und Kirchensteuer, daneben sind auch unter gewissen Voraussetzungen auch Handwerkerkosten ansetzbar. Zu den außergewöhnlichen Belastungen zählen Kosten im Krankheitsfall, sofern sie nicht von der Krankenkasse übernommen werden, Aufwendungen für eine Scheidung, Beerdigungskosten, Unterhalt oder Sonderausgaben bei behinderten Menschen.