TTIP Leak – Der Deutschen Wirtschaft das Genick brechen …

Was rot-grüne Bildungspolitik anrichtet, das bekommen derzeit Abiturienten in Baden-Württemberg zu spüren, was sie ansonsten anrichtet, das kann man dem Forum des Spiegel entnehmen und auch der journalistischen Interpretation. Alles harmlos, alles bekannt, nichts Neues, die Grünen, so die Foristen gehören eigentlich in den Knast. Aua! Lesen bildet, wer noch eine halbwegs vernünftige Schule besuchen durfte, der hat auch gelernt, Texte zu interpretieren. Aber das ist Vergangenheit, und was Nichtbildung anrichtet, das sieht man derzeit …

Hier also der TTIP Leak und unsere Interpretation. Das Fazit nehme ich vorweg! Das TTIP wird der Deutschen Wirtschaft das Genick brechen.

Freier ungehinderter Zugang zu allen Ressourcen und irgendwo im Text versteckt das Wörtchen Enteignung. 1+1 = 2, liebe Leute! Und was sind Ressourcen, wie definiert man die? Sind ja nur Öl, haben wir kaum, und Gas, das bekommen wir ja aus Russland. So wohl die Denke. Pustekuchen! Was Ressourcen sind, das entscheidet demnächst der pfiffige amerikanische Anwalt!

Anwaltssache, Punkt! Ressourcen, das kann nämlich aus rechtlicher Sicht bedeuten, Unternehmer will ungehinderten Zugang zu allen Bauplänen für ein neues Auto. Gibts nicht ist nicht, ein ausgefuchster Anwalt eines übernahmewilligen Unternehmens, oder der, dessen Unternehmen hier nur auf den Markt will, wird das dem Gegner schnell klar machen. Standards für Arbeitnehmer, dafür gelten die des Heimatkontinents des Unternehmen. Viel Spaß also demnächst mit der Hire and Fire Mentalitäten amerikanischer Unternehmen, mit den dort geltenden Sicherheitsstandards für Angestellte, den dort gerade geltenden Löhnen, liebe Spiegelforisten! Soziale Absicherung? Null, dürfen Sie selbst übernehmen. Punkt, denn genau das steht auch zwischen den Zeilen des Textes. Und Mindestlöhne, haha! Ich lache mich schlapp, die kann man jetzt schon als vergangen betrachten, die schädigen, und Anwälte werden dagegen klagen bis es kracht, und bei der langsamkeit unserer Justiz übernehmen die Amerikaner 10 Unternehmen, bevor ein anderes überhaupt seine Klage verliert, besser vorher so in die Enge getrieben sein dürfte, dass man es für 1 Euro übernehmen kann …

Und wenn ihr Grundstück dem Fracking im Wege steht, dann wird man Sie enteignen, macht nix, geht ja um Arbeitsplätze und es steht geschrieben, den ungehinderten freien Zugang zu allen Ressourcen sichern und ja für die Enteignung ist man so gnädig sie immerhin zeitnah zu entschädigen und was solche Grundstücke inder Nähe solcher Gebiete wert sind, wo niemand mehr wohnen will, naja, auch das werden andere entscheiden …

Da steht übrigens auch etwas über öffentliche Ausschreibungen, und wer genau liest, der stellt fest, diese soll es so gut wie nicht mehr geben!

Mal darüber nachgedacht, was mit nichttarifären Hemmnissen gemeint ist? Natürlich nicht, die Kennzeichnungspflicht und die DIN Norm. Nirgendwo muss noch stehen, was irgendein Produkt enthält! Sobald ein Produkt, das heute noch gekennzeichnet ist, amerikanischer Produktion ist, zu einem solchen Konzerngebilde gehört, wird es auf die jetzt geltende Kennzeichnungspflicht verzichten, und was kommt nicht irgendwie im Bereich der Körperpflege von dort? Ist dort nicht irgendwie verbandelt! Es lebe die Zunahme von allergischen Anfällen! Zusatzstoffe? E-Stoffe, Allergiker sehen das, wenn sie am Ersticken sind, aber macht ja nix, schafft ja Arbeitsplätze auf amerikanischem Niveau, scheiß auf den sozialen Standard, denn es gilt der des Heimatlandes!

Ja, werft Die Grünen aus dem EU-Parlament, pöbelt ruhig weiter, ich danke ihnen für das, was sie da gerade geleakt haben, mir ist meine Gesundheit und eine gesunde Deutsche Wirtschaft lieber als das, was uns droht, wenn dieses Abkommen unterzeichnet wird!

Auch Die Zeit hat das Thema aufgegriffen, und ich übernehme ganz böse den bisher einzigen Kommentar, bevor man ihn vielleicht dort löscht Kommentar:

werden wir dann auch von US-Scharfschützen erschossen wie unsere ukrainischen Brüder und Schwestern?

Ich muss grinsen und antworte: gut möglich …

Himmel ich fasse es nicht, wie konnte man den Bildungsstandard nur so ruinieren! Textinterpretation am Thema vorbei, setzen 6!

©denise-a. langner-urso

Und hier der Originaltext

RESTREINT UE/EU RESTRICTED
RAT DER
EUROPÄISCHEN UNION
Brüssel, den 17. Juni 2013 (25.06)
(OR. en)
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RESTREINT UE/EU RESTRICTED
WTO 139
SERVICES 26
FDI 17
USA 18
VERMERK
des
für die
Betrifft:
Generalsekretariats des Rates
Delegationen
Leitlinien für die Verhandlungen über die transatlantische Handels- und Inves-
titionspartnerschaft zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten
Staaten von Amerika
Die Delegationen erhalten anbei die Leitlinien für die Verhandlungen über die transatlantische
Handels- und Investitionspartnerschaft zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten
Staaten von Amerika, wie sie der Rat (Auswärtige Angelegenheiten/Handel) am 14. Juni 2013
angenommen hat.
NB: Dieses Dokument enthält als RESTREINT EU/EU RESTRICTED eingestufte Infor-
mationen, deren unbefugte Weitergabe für die Interessen der Europäischen Union oder
eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten nachteilig sein könnte. Alle Adressaten
werden daher ersucht, dieses Dokument mit der besonderen Sorgfalt zu behandeln, die
gemäß den Sicherheitsvorschriften des Rates für als RESTREINT UE/EU
RESTRICTED eingestufte Dokumente erforderlich ist.
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LEITLINIEN FÜR DIE VERHANDLUNGEN ÜBER EIN UMFASSENDES HANDELS- UND
INVESTITIONSABKOMMEN – BEZEICHNET ALS TRANSATLANTISCHE HANDELS-
UND INVESTITIONSPARTNERSCHAFT – ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION
UND DEN VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA
Art und Geltungsbereich des Abkommens
1.
Das Abkommen wird ausschließlich Bestimmungen über den Handel und handelsrelevante
Bereiche enthalten, die zwischen den Vertragsparteien Anwendung finden. Mit dem
Abkommen sollte bestätigt werden, dass sich die transatlantische Handels- und Investi-
tionspartnerschaft auf gemeinsame Werte einschließlich des Schutzes und der Förderung
der Menschenrechte und der internationalen Sicherheit stützt.
2.
Das Abkommen wird ehrgeizig, umfassend, ausgewogen und in jeder Hinsicht mit den im
Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) bestehenden Regeln und Pflichten vereinbar
sein.
3.
Das Abkommen wird die beiderseitige Liberalisierung des Handels mit Waren und Dienst-
leistungen sowie Regeln zu handelsbezogenen Fragen vorsehen, wobei es ehrgeizige Ziele
verfolgt, die über die bestehenden WTO-Verpflichtungen hinausgehen.
4.
Die sich aus dem Abkommen ergebenden Pflichten werden auf allen staatlichen Ebenen
bindend sein.
NB: Dieses Dokument enthält als RESTREINT EU/EU RESTRICTED eingestufte Infor-
mationen, deren unbefugte Weitergabe für die Interessen der Europäischen Union oder
eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten nachteilig sein könnte. Alle Adressaten
werden daher ersucht, dieses Dokument mit der besonderen Sorgfalt zu behandeln, die
gemäß den Sicherheitsvorschriften des Rates für als RESTREINT UE/EU
RESTRICTED eingestufte Dokumente erforderlich ist.
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5.
Das Abkommen wird sich aus drei Hauptkomponenten zusammensetzen: a) Marktzugang,
b) Regulierungsfragen und nichttarifäre Hemmnisse sowie c) Regeln. Alle drei Kompo-
nenten werden parallel ausgehandelt und werden Teil eines Gesamtpakets sein, so dass
zwischen der Beseitigung der Zölle und der Beseitigung unnötiger regulatorischer
Handelshemmnisse ein ausgewogenes Verhältnis gewährleistet ist und für bessere Regeln
gesorgt wird und somit zu jeder dieser Komponenten ein substanzielles Ergebnis erzielt
und eine tatsächliche Öffnung der Märkte der beiden Vertragsparteien herbeigeführt wird.
Präambel und allgemeine Grundsätze
6.
In der Präambel wird daran erinnert werden, dass die Partnerschaft mit den Vereinigten
Staaten auf gemeinsamen Grundsätzen und Werten beruht, die mit den Grundsätzen und
Zielen des auswärtigen Handelns der Union in Einklang stehen. Es wird darin unter ande-
rem Bezug genommen auf

gemeinsame Werte in Bereichen wie Menschenrechte, Grundfreiheiten, Demokratie
und Rechtsstaatlichkeit,

das Engagement der Vertragsparteien für eine nachhaltige Entwicklung und den
Beitrag des internationalen Handels zu einer nachhaltigen Entwicklung in ihrer wirt-
schaftlichen, sozialen und ökologischen Dimension, einschließlich der wirtschaft-
lichen Entwicklung, der produktiven Vollbeschäftigung und menschenwürdiger
Arbeit für alle sowie des Schutzes und der Erhaltung der Umwelt und der natürlichen
Ressourcen,

das Eintreten der Vertragsparteien für ein Abkommen, das im vollen Einklang mit
den sich aus ihrer WTO-Mitgliedschaft ergebenden Rechten und Pflichten steht und
das das multilaterale Handelssystem unterstützt,

das Recht der Vertragsparteien, die für die Verwirklichung legitimer Gemein-
wohlziele erforderlichen Maßnahmen auf dem ihnen zweckmäßig erscheinenden
Schutzniveau in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit, Arbeit, Verbraucher, Umwelt
und Förderung der kulturellen Vielfalt, wie in dem Übereinkommen der UNESCO
zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen festgelegt,
zu treffen,

das gemeinsame Ziel der Vertragsparteien, den besonderen Schwierigkeiten Rech-
nung zu tragen, vor denen kleine und mittlere Unternehmen stehen, die einen Beitrag
zur Entwicklung von Handel und Investitionen leisten wollen,

die Zusage der Vertragsparteien, mit allen relevanten interessierten Akteuren ein-
schließlich der Privatwirtschaft und zivilgesellschaftlicher Organisationen zu
kommunizieren.
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Ziele
7.
Mit dem Abkommen wird das Ziel verfolgt, Handel und Investitionen zwischen der EU
und den Vereinigten Staaten auszuweiten, indem das bislang nicht ausgeschöpfte Potenzial
eines echten transatlantischen Marktes genutzt wird, durch einen besseren Marktzugang
und eine größere regulatorische Kompatibilität neue wirtschaftliche Möglichkeiten für die
Schaffung von Arbeitsplätzen und Wachstum eröffnet werden und der Weg für weltweite
Standards geebnet wird.
8.
In dem Abkommen sollte anerkannt werden, dass die nachhaltige Entwicklung ein vorran-
giges Ziel der Vertragsparteien ist und dass sie anstreben, die Einhaltung internationaler
Übereinkünfte und Normen in den Bereichen Umwelt und Arbeit zu gewährleisten und zu
erleichtern, wobei ein hohes Umwelt-, Arbeits- und Verbraucherschutzniveau im Einklang
mit dem Besitzstand der EU und den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten gefördert
werden soll. In dem Abkommen sollte anerkannt werden, dass die Vertragsparteien den
Handel oder ausländische Direktinvestitionen nicht dadurch fördern werden, dass sie das
Niveau der internen Rechtsvorschriften und Normen in den Bereichen Umweltschutz,
Arbeitsrecht oder Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz senken oder die Kern-
arbeitsnormen oder die Politik und die Rechtsvorschriften zum Schutz und zur Förderung
der kulturellen Vielfalt lockern.
9.
Das Abkommen darf keine Bestimmungen enthalten, die die kulturelle und sprachliche
Vielfalt in der Union oder ihren Mitgliedstaaten – insbesondere im kulturellen Bereich –
beeinträchtigen würden, wobei es die Union und ihre Mitgliedstaaten auch nicht an der
Weiterführung bestehender Politiken und Maßnahmen zur Unterstützung des kulturellen
Sektors in Anbetracht des Sonderstatus dieses Sektors in der EU und in den
Mitgliedstaaten hindern darf. Das Abkommen wird nicht die Fähigkeit der Union und ihrer
Mitgliedstaaten zur Umsetzung von Politiken und Maßnahmen in diesem Sektor zur
Berücksichtigung der Entwicklungen insbesondere im digitalen Umfeld beeinträchtigen.
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M ARKTZUGANG
Warenhandel
10.
Zölle und andere Anforderungen in Hinblick auf Ein- und Ausfuhren
Angestrebt wird die Beseitigung sämtlicher Zölle im bilateralen Handel, wobei das
gemeinsame Ziel verfolgt wird, mit dem Inkrafttreten eine weitgehende Beseitigung der
Zölle zu erreichen und anschließend einen schrittweisen zügigen Abbau aller Zölle mit
Ausnahme der sensibelsten. Im Laufe der Verhandlungen werden beide Vertragsparteien
Optionen für die Behandlung der sensibelsten Waren einschließlich Zollkontingenten
prüfen. Alle Zölle, Steuern, Gebühren und sonstigen Abgaben auf Ausfuhren und alle
mengenmäßigen Beschränkungen oder Genehmigungsanforderungen für Ausfuhren in die
andere Vertragspartei, die nicht durch im Abkommen festgelegte Ausnahmen gerecht-
fertigt sind, werden mit Beginn der Anwendung des Abkommens beseitigt. Bei den Ver-
handlungen werden Anliegen hinsichtlich der verbleibenden Handelsbeschränkungen für
Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die die Integrität des Binnenmarktes beeinträch-
tigen, behandelt.
11.
Ursprungsregeln
Die Verhandlungen zielen darauf ab, die Konzepte der Ursprungsregeln der EU und der
USA so aneinander anzunähern, dass der Handel zwischen den beiden Seiten erleichtert
und den Ursprungsregeln der EU und den Interessen der Hersteller in der EU Rechnung
getragen wird. Des Weiteren sollte nach Möglichkeit gewährleistet werden, dass in ange-
messener Weise mit Fehlern der Verwaltung umgegangen wird. Im Anschluss an die Vor-
stellung einer Analyse der Kommission über mögliche wirtschaftliche Konsequenzen einer
Kumulierung mit Nachbarländern, die Freihandelsabkommen sowohl mit der EU als auch mit
den USA geschlossen haben, wird der Spielraum für eine solche Kumulierung nach vorheriger
Konsultation des Ausschusses für Handelspolitik geprüft werden.
12.
Allgemeine Ausnahmen
Das Abkommen wird eine allgemeine Ausnahmeklausel auf der Grundlage der Artikel XX
und XXI GATT enthalten.
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13.
Antidumping und Ausgleichsmaßnahmen
Das Abkommen sollte eine Klausel über Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen ent-
halten, mit der anerkannt wird, dass jede Vertragspartei geeignete Maßnahmen gegen
Dumping- und/oder Ausgleichssubventionen gemäß dem WTO-Übereinkommen zur
Durchführung des Artikels VI des allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 oder
dem WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen ergreifen
darf. Mit dem Abkommen sollte ein regelmäßiger Dialog über Handelsschutz-
angelegenheiten eingeführt werden.
14.
Schutzmaßnahmen
Damit möglichst weitgehende Liberalisierungsverpflichtungen erzielt werden, sollte das
Abkommen eine bilaterale Schutzklausel enthalten, nach der eine Vertragspartei Präfe-
renzen ganz oder teilweise entziehen kann, wenn einem heimischen Wirtschaftszweig
durch den Anstieg der Einfuhren einer Ware aus der anderen Vertragspartei ein erheblicher
Schaden verursacht wird oder droht.
Dienstleistungshandel und Niederlassung
15.
Bei den Verhandlungen im Bereich des Dienstleistungshandels wird das Ziel verfolgt
werden, die in den beiden Vertragsparteien bestehende autonome Liberalisierung auf dem
höchsten Liberalisierungsniveau, das in bestehenden Freihandelsabkommen erfasst wurde,
im Einklang mit Artikel V des GATS zu binden, wobei im Wesentlichen alle Sektoren und
Erbringungsarten erfasst werden, und dabei gleichzeitig neue Marktzugangsmöglichkeiten
zu erzielen, indem noch vorhandene, seit langem bestehende Hemmnisse für den Markt-
zugang angegangen werden, wobei die Empfindlichkeit bestimmter Wirtschaftszweige
anerkannt wird. Darüber hinaus werden die USA und die EU bindende Verpflichtungen
aufnehmen, um bei Zulassungs- und Qualifikationserfordernissen und -verfahren für
Transparenz, Unparteilichkeit und ordnungsgemäße Verfahren zu sorgen und um die in
den bestehenden Freihandelsabkommen der USA und der EU enthaltenen Regulierungs-
disziplinen zu erweitern.
16.
Die Vertragsparteien sollten übereinkommen, Gesellschaften, Tochtergesellschaften und
Zweigniederlassungen der anderen Vertragspartei für die Niederlassung in ihrem jewei-
ligen Hoheitsgebiet eine Behandlung zu gewähren, die nicht weniger günstig ist als die
ihren eigenen Gesellschaften, Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen gewährte
Behandlung, wobei der Sensibilität bestimmter Sektoren Rechnung zu tragen ist.
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17.
Das Abkommen sollte einen Rahmen zur Erleichterung der gegenseitigen Anerkennung
von Berufsqualifikationen enthalten.
18.
Das Abkommen wird der Durchsetzung von Ausnahmen für die Erbringung von Dienst-
leistungen nicht entgegenstehen, die nach den einschlägigen WTO-Regeln (Artikel XIV
und XIVbis GATS) zu rechtfertigen sind. Die Kommission sollte außerdem dafür sorgen,
dass das Abkommen die Parteien nicht daran hindert, ihre nationalen Rechts- und Verwal-
tungsvorschriften und sonstigen Anforderungen im Hinblick auf Einreise und Aufenthalt
anzuwenden, sofern die aus dem Abkommen erwachsenden Vorteile dadurch nicht
zunichte gemacht oder beeinträchtigt werden. Die Rechts- und Verwaltungsvorschriften
und sonstigen Anforderungen der EU und der Mitgliedstaaten betreffend Beschäftigung
und Arbeitsbedingungen gelten weiterhin.
19.
Die hohe Qualität der öffentlichen Versorgung in der EU sollte im Einklang mit dem
AEUV, insbesondere dem Protokoll Nr. 26 über Dienste von allgemeinem Interesse, und
unter Berücksichtigung der Verpflichtungen der EU in diesem Bereich, einschließlich des
GATS-Abkommens, gewahrt werden.
20.
Dienstleistungen gemäß Artikel I Absatz 3 des GATS-Abkommens, die in Ausübung
hoheitlicher Gewalt erbracht werden, sind von den Verhandlungen ausgeschlossen.
21.
Audiovisuelle Dienste werden von diesem Kapital nicht erfasst.
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Investitionsschutz
22.
Bei den Verhandlungen im Bereich der Investitionen wird das Ziel darin bestehen, auf der
Grundlage des höchsten Liberalisierungsniveaus und der höchsten Schutzstandards, die die
beiden Vertragsparteien bis dato ausgehandelt haben, Bestimmungen über die Liberali-
sierung und den Schutz von Investitionen einschließlich in Bereichen gemischter Zustän-
digkeit wie Portfolioverwaltung, Eigentums- und Enteignungsaspekte auszuhandeln. Nach
vorheriger Konsultation der Mitgliedstaaten und gemäß den EU-Verträgen wird die Ein-
beziehung des Investitionsschutzes und der Streitbeilegung zwischen Investor und Staat
davon abhängen, ob eine zufriedenstellende Lösung, mit der die Interessen der EU in
Bezug auf die Fragen nach Nummer 23 berücksichtigt werden, erzielt wird. Die Frage wird
auch im Hinblick auf die endgültige Ausgewogenheit des Abkommens geprüft.
23.
Was den Investitionsschutz anbelangt, so sollte mit den diesbezüglichen Bestimmungen
des Abkommens das Ziel verfolgt werden,

das höchstmögliche Maß an Rechtsschutz und -sicherheit für europäische Investoren
in den USA vorzusehen,

die Förderung der europäischen Schutzstandards vorzusehen, was Europa für auslän-
dische Investitionen attraktiver machen dürfte,
– gleiche Ausgangsbedingungen für Investoren in den USA und in der EU vorzusehen,
– auf der Erfahrung und der bewährten Praxis der Mitgliedstaaten mit bilateralen
Investitionsabkommen mit Drittländern aufzubauen,

das Recht der EU und der Mitgliedstaaten unberührt zu lassen, im Rahmen ihrer
jeweiligen Zuständigkeiten die Maßnahmen zu ergreifen und durchzusetzen, die
erforderlich sind, um legitime Gemeinwohlziele wie soziale, umwelt- und sicher-
heitspolitische Ziele, das Ziel der Stabilität des Finanzsystems sowie das Ziel der
öffentlichen Gesundheit und Sicherheit in nichtdiskriminierender Weise zu ver-
folgen. Das Abkommen sollte der Politik der EU und ihrer Mitgliedstaaten zur För-
derung und zum Schutz der kulturellen Vielfalt Rechnung tragen.
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Geltungsbereich: Das Investitionsschutzkapitel des Abkommens sollte, unter Einschluss
der Rechte des geistigen Eigentums, ein breites Spektrum von Investoren und ihre Inves-
titionen abdecken, und zwar unabhängig davon, ob die Investitionen vor oder nach dem
Inkrafttreten des Abkommens getätigt werden.
Behandlungsstandards: In den Verhandlungen sollte angestrebt werden, insbesondere –
aber nicht ausschließlich – die folgenden Behandlungsstandards und Regeln in das
Abkommen einzubeziehen:
a)
gerechte und billige Behandlung einschließlich eines Verbots unverhältnismäßiger,
willkürlicher oder diskriminierender Maßnahmen,
b)
Inländerbehandlung,
c)
Meistbegünstigung,
d)
Schutz vor direkter und indirekter Enteignung, einschließlich des Rechts auf unver-
zügliche, angemessene und effektive Entschädigung,
e)
voller Schutz und umfassende Sicherheit der Investoren und Investitionen,
f)
andere wirksame Schutzbestimmungen, zum Beispiel eine „Schirmklausel“
(„umbrella clause“),
g)
ungehinderter Transfer von Kapital und Zahlungen durch die Investoren,
h)
Regeln über den Forderungsübergang.
Durchsetzung: Das Abkommen sollte einen wirksamen Mechanismus für die Beilegung
von Streitigkeiten zwischen Investor und Staat vorsehen, der auf dem neuesten Stand ist
und Transparenz, Unabhängigkeit der Schiedsrichter und die Berechenbarkeit des
Abkommens gewährleistet, unter anderem durch die Möglichkeit einer verbindlichen
Auslegung des Abkommens durch die Vertragsparteien. Die Beilegung von Streitigkeiten
zwischen Staaten sollte einbezogen werden, aber nicht in das Recht des Investors ein-
greifen, den Mechanismus für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Investor und
Staat in Anspruch zu nehmen. Es sollte ein so breites Spektrum von Schiedsgremien für
Investoren vorgesehen werden, wie es derzeit im Rahmen der bilateralen Investitions-
abkommen der Mitgliedstaaten zur Verfügung steht. Der Mechanismus für die Streit-
beilegung zwischen Investor und Staat sollte Schutz vor offensichtlich ungerechtfertigten
oder leichtfertigen Klagen beinhalten. Die Möglichkeit, im Rahmen des Abkommens einen
Berufungsmechanismus für die Streitbeilegung zwischen Investor und Staat zu schaffen, und
das geeignete Verhältnis zwischen Streitbeilegung zwischen Investor und Staat und
innerstaatlichen Rechtsmitteln sollten geprüft werden.
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Verhältnis zu anderen Teilen des Abkommens: Die Investitionsschutzbestimmungen soll-
ten nicht mit den an anderer Stelle im Abkommen übernommenen Marktzugangs-
verpflichtungen zu Investitionen verknüpft sein. Die Streitbeilegung zwischen Investor und
Staat findet auf Marktzugangsbestimmungen keine Anwendung. Diese Marktzugangs-
verpflichtungen können erforderlichenfalls Regeln umfassen, die Leistungsanforderungen
verbieten.
Das Investitionsschutzkapitel des Abkommens sollte von allen Behörden und sonstigen
Stellen auf subzentraler Ebene (zum Beispiel Staaten oder Gemeinden) eingehalten
werden.
Öffentliches Beschaffungswesen
24.
Das Abkommen wird höchst ambitioniert sein, und sein Geltungsbereich (Beschaffungs-
stellen, Bereiche, Schwellenwerte und Dienstleistungsaufträge einschließlich insbesondere
öffentlicher Bauaufträge) wird nach Möglichkeit über das Ergebnis der Verhandlungen über
das geänderte Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen hinausgehen. Mit
dem Abkommen wird das Ziel verfolgt werden, einen verbesserten beiderseitigen Zugang zu
den Beschaffungsmärkten auf allen Verwaltungsebenen (national, regional und lokal) und im
Versorgungsbereich vorzusehen, wobei die einschlägigen Arbeiten der in diesem Bereich
tätigen Unternehmen erfasst werden und eine Behandlung gewährleistet wird, die nicht
weniger günstig ist als die den im eigenen Gebiet niedergelassenen Anbietern gewährte
Behandlung. Im Hinblick auf die Verbesserung des Marktzugangs und gegebenenfalls die
Straffung und Vereinfachung der Verfahren sowie die Verbesserung ihrer Transparenz wird
das Abkommen auch Regeln und Disziplinen in Bezug auf Hemmnisse enthalten, die nega-
tive Auswirkungen auf die Beschaffungsmärkte der Vertragsparteien haben und unter ande-
rem Auflagen hinsichtlich lokaler Inhalte und lokaler Erzeugung, insbesondere „Buy
America(n)“-Vorschriften, Ausschreibungsverfahren, technische Spezifikationen, Rechts-
behelfsverfahren und bestehende Ausnahmeregelungen, auch für kleine und mittlere Unter-
nehmen, betreffen.
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R EGULIERUNGSFRAGEN UND NICHTTARIFÄRE H ANDELSHEMMNISSE
25.
Ziel des Abkommens wird der Abbau unnötiger Handels- und Investitionshemmnisse, ein-
schließlich bestehender nichttarifärer Hemmnisse, mittels wirksamer und effizienter
Mechanismen sein, indem für die regulatorische Kompatibilität im Waren- und Dienst-
leistungsbereich ein ehrgeiziges Niveau erreicht wird, unter anderem durch gegenseitige
Anerkennung, Harmonisierung und bessere Zusammenarbeit zwischen den Regulierungs-
instanzen. Die regulatorische Kompatibilität lässt das Recht, Vorschriften nach Maßgabe des
von der jeweiligen Seite für angemessen erachteten Schutzniveaus in den Bereichen Gesund-
heit, Sicherheit, Verbraucher, Arbeit und Umwelt sowie kulturelle Vielfalt zu erlassen oder
auf andere Weise legitime Regulierungsziele zu erreichen, unberührt und steht im Einklang
mit den unter Nummer 8 dargelegten Zielsetzungen. Zu diesem Zweck wird das Abkommen
Bestimmungen zu folgenden Bereichen enthalten:

Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen
Für die Verhandlungen im Bereich der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutz-
rechtlichen Maßnahmen werden die vom Rat am 20. Februar 1995 angenommenen
Verhandlungsrichtlinien (Ratsdokument Nr. 4976/95) maßgeblich sein. Die von den
Vertragsparteien festzulegenden Bestimmungen werden auf dem WTO-Überein-
kommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrecht-
licher Maßnahmen (SPS-Übereinkommen) sowie auf den Bestimmungen des
bestehenden Veterinärabkommens aufbauen und neue Disziplinen für den Pflan-
zenschutz einführen, ferner wird ein bilaterales Forum zur Verbesserung des Dialogs
und der Zusammenarbeit in gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen
Fragen geschaffen. In den unter das bestehende Veterinärabkommen zwischen der
EU und den USA fallenden Bereichen sollten die einschlägigen Bestimmungen als
Ausgangspunkt der Verhandlungen betrachtet werden. Die Bestimmungen des
Kapitels über gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen
werden auf den wesentlichen Grundsätzen des SPS-Übereinkommens der WTO auf-
bauen, unter anderem auf dem Erfordernis, dass die gesundheitspolizeilichen und
pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen beider Seiten auf wissenschaftlichen Grund-
sätzen und internationalen Normen oder naturwissenschaftlichen Risikobewertungen
beruhen müssen, während das Recht der Parteien anerkannt wird, Risiken gemäß
dem Schutzniveau, das jede Seite für erforderlich hält, zu bewerten und zu bewäl-
tigen, insbesondere wenn die wissenschaftlichen Belege unzureichend sind, aber nur
insoweit angewandt werden, wie dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit
von Menschen, Tieren oder Pflanzen notwendig ist, und auf transparente Weise und
ohne unnötige Verzögerungen entwickelt werden müssen. Das Abkommen sollte
auch darauf abzielen, Mechanismen für die Zusammenarbeit zwischen den Vertrags-
parteien, mit denen unter anderem Gleichwertigkeit im Bereich des Tierschutzes
erörtert wird, einzuführen.
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Mit dem Abkommen sollte nach Möglichkeit vollständige Transparenz bei gesund-
heitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen im Handel erzielt
werden, insbesondere hinsichtlich der Festlegung von Bestimmungen über die Aner-
kennung der Gleichwertigkeit, der Durchführung der Vorabregistrierung lebens-
mittelerzeugender Unternehmen, der Vermeidung der Anwendung der Vorab-
fertigung, der Anerkennung des Status der Parteien als kranheitsfrei und schad-
organismenfrei und des Grundsatzes der Regionalisierung in Zusammenhang mit
Tierkrankheiten und Schadorganismen von Pflanzen.
– Technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren
Gestützt auf ihre Verpflichtungen im Rahmen des WTO-Übereinkommens über tech-
nische Handelshemmnisse (TBT-Übereinkommen) werden die Vertragsparteien auch
Bestimmungen festlegen, die auf diesen Vorschriften aufbauen und sie ergänzen, mit
dem Ziel, den Zugang zum Markt der anderen Vertragspartei zu erleichtern, wobei sie
auch einen Mechanismus zur Verbesserung des Dialogs und der Zusammenarbeit bei
der Erörterung bilateraler Fragen im Zusammenhang mit technischen Handelshemm-
nissen einführen werden. Diese Bestimmungen werden darauf ausgerichtet sein, mehr
Offenheit, Transparenz und Konvergenz bei den regulatorischen Konzepten und
Anforderungen sowie bei den damit zusammenhängenden Normentwicklungs-
verfahren, auch im Hinblick auf die Übernahme einschlägiger internationaler Stan-
dards, zu erreichen sowie – unter anderem – überflüssige und aufwendige Prüfungs-
und Zertifizierungsauflagen zu verringern, das Vertrauen in unsere jeweiligen Kon-
formitätsbewertungsstellen zu stärken und insgesamt die Zusammenarbeit im Fragen
der Konformitätsbewertung und der Normung zu verbessern. Ferner sollten auch
Bestimmungen über die Etikettierung und die Mittel zur Vermeidung irreführender
Verbraucherinformationen geprüft werden.
– Regulatorische Kohärenz
Das Abkommen wird themenübergreifende Disziplinen zur regulatorischen Kohä-
renz und Transparenz enthalten, wobei das Ziel verfolgt wird, effiziente, kosten-
wirksame und besser kompatible Regelungen für den Waren- und Dienstleistungs-
bereich zu entwickeln und umzusetzen, einschließlich frühzeitiger Konsultationen zu
wichtigen Regelungen, Verwendung von Folgenabschätzungen und Bewertungen,
periodischer Überprüfung der bestehenden regulatorischen Maßnahmen und Anwen-
dung bewährter Regulierungsmethoden.
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Sektorspezifische Bestimmungen
Das Abkommen wird Bestimmungen oder Anhänge mit zusätzlichen Verpflich-
tungen oder Maßnahmen zur Förderung der regulatorischen Kompatibilität in spezi-
fischen, einvernehmlich vereinbarten Waren- und Dienstleistungssektoren enthalten,
mit dem Ziel, die durch regulatorische Unterschiede in spezifischen Sektoren
bedingten Kosten zu verringern, wobei gegebenenfalls auch Konzepte für regu-
latorische Harmonisierung, Gleichwertigkeit oder gegenseitige Anerkennung
Berücksichtigung finden. Dies sollte spezifische und materiellrechtliche Bestimmun-
gen und Verfahren in Sektoren einschließen, die für die transatlantische Wirtschaft
von erheblicher Bedeutung sind, darunter die Automobilindustrie, die chemische und
die pharmazeutische Industrie und andere Bereiche des Gesundheitswesens, die
Informations- und Kommunikationstechnologien sowie die Finanzdienstleistungen,
wobei die Beseitigung bestehender nichttarifärer Hemmnisse sichergestellt wird, die
Einführung neuer nichttarifärer Hemmnisse verhindert wird und umfassendere
Marktzugangsmöglichkeiten zugelassen werden, als sie durch horizontale Regeln des
Abkommens eröffnet werden. Im Bereich der Finanzdienstleistungen sollten die
Verhandlungen auch auf gemeinsame Rahmenbedingungen für die aufsichtsrecht-
liche Zusammenarbeit abzielen.
26.
Das Abkommen wird auch einen Rahmen für die Ermittlung von Möglichkeiten und für
die Orientierung der künftigen Arbeiten im Regulierungsbereich abstecken, der auch
Bestimmungen zur Schaffung einer institutionellen Grundlage umfasst, auf der die Ergeb-
nisse anschließender Erörterungen von Regulierungsfragen für das Abkommen insgesamt
nutzbar gemacht werden können.
27.
Das Abkommen wird für alle Regulierungsinstanzen und sonstigen zuständigen Behörden
der beiden Vertragsparteien verbindlich sein.
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Rechte des geistigen Eigentums
28.
Das Abkommen wird Fragen im Zusammenhang mit Rechten des geistigen Eigentums
behandeln. Das Abkommen wird den hohen Wert zum Ausdruck bringen, den beide Ver-
tragsparteien dem Schutz des geistigen Eigentums beimessen, und auf dem bestehenden
Dialog zwischen der EU und den USA auf diesem Gebiet aufbauen.
29.
In den Verhandlungen sollten insbesondere die Bereiche angesprochen werden, die für die
Förderung des Handels mit geistiges Eigentum beinhaltenden Waren und Dienstleistungen
am wichtigsten sind, mit dem Ziel, Innovationen zu unterstützen. Die Verhandlungen
zielen darauf ab, durch das Abkommen für einen besseren Schutz und eine stärkere Aner-
kennung der geografischen Angaben der EU zu sorgen, wobei die TRIPS zu ergänzen
wären und auf ihnen aufgebaut werden soll; ferner sollte die Beziehung zu ihrer früheren
Verwendung auf dem US-Markt zur Sprache kommen, damit bestehende Konflikte zufrie-
denstellend gelöst werden können. Nach vorheriger Abstimmung mit dem Ausschuss für
Handelspolitik werden zusätzliche Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums in den
Verhandlungen geprüft werden.
30.
Das Abkommen wird keine Bestimmungen über strafrechtliche Sanktionen enthalten.
Handel und nachhaltige Entwicklung
31.
Das Abkommen wird Verpflichtungen beider Vertragsparteien zu den arbeits- und umwelt-
rechtlichen Aspekten des Handels und der nachhaltigen Entwicklung umfassen. Dabei
werden Maßnahmen zur Erleichterung und Förderung des Handels mit umweltfreundlichen
und kohlenstoffarmen Waren, energie- und ressourceneffizienten Waren, Dienstleistungen
und Technologien, unter anderem durch ein umweltgerechtes öffentliches Beschaffungs-
wesen, und zur Unterstützung der Fähigkeit der Verbraucher, bewusste Kaufentscheidungen
zu treffen, Berücksichtigung finden. Das Abkommen wird ferner Bestimmungen enthalten,
welche die Übernahme und die wirksame Anwendung der international vereinbarten Normen
und Übereinkünfte im arbeitsrechtlichen Bereich und im Umweltbereich als notwendige
Voraussetzung für nachhaltige Entwicklung fördern.
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32. Das Abkommen wird auch Mechanismen zur Unterstützung der Förderung menschen-
würdiger Arbeit durch wirksame interne Umsetzung der Kernarbeitsnormen der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation (IAO) im Sinne der IAO-Erklärung von 1998 über die grund-
legenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit sowie der einschlägigen multilateralen
Umweltübereinkünfte umfassen und eine engere Zusammenarbeit bei handelsbezogenen
Aspekten der nachhaltigen Entwicklung vorsehen. Die Bedeutung der Anwendung und
Durchsetzung interner Rechtsvorschriften zu Arbeit und Umwelt sollte gleichfalls betont
werden. Des Weiteren sollte das Abkommen Bestimmungen zur Unterstützung internatio-
nal anerkannter Standards für die soziale Verantwortung von Unternehmen sowie für die
Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung rechtmäßig erworbener, nachhaltiger natür-
licher Ressourcen, wie Holz, wildlebende Pflanzen und Tiere oder Fischbestände, sowie
für den Handel mit diesen Ressourcen enthalten. Im Abkommen wird die Überwachung der
Umsetzung dieser Bestimmungen mittels eines Mechanismus, in den auch die Zivilgesell-
schaft eingebunden ist, sowie mittels eines Streitbeilegungsmechanismus vorgesehen sein.
33. Die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Folgen des Abkommens werden mittels
einer unabhängigen Nachhaltigkeitsprüfung unter Einbindung der Zivilgesellschaft unter-
sucht werden, die parallel zu den Verhandlungen erfolgen und vor der Paraphierung des
Abkommens fertiggestellt sein wird. Im Rahmen der Nachhaltigkeitsprüfung werden die
voraussichtlichen Auswirkungen des Abkommens auf die nachhaltige Entwicklung präzi-
siert und Maßnahmen(im Handels- und Nicht-Handelsbereich) vorgeschlagen, die auf eine
optimale Nutzung des Abkommens und auf die Verhinderung oder Minimierung poten-
zieller negativer Auswirkungen abzielen. Die Kommission gewährleistet, dass die
Nachhaltigkeitsprüfung im Rahmen eines regelmäßigen Dialogs mit allen einschlägigen
Akteuren der Zivilgesellschaft durchgeführt wird. Die Kommission führt außerdem im
Laufe der Verhandlungen einen regelmäßigen Dialog mit allen einschlägigen Akteuren der
Zivilgesellschaft.
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Zoll und Handelserleichterungen
34.
Das Abkommen wird Bestimmungen zur Erleichterung des Handels zwischen den
Vertragsparteien enthalten, wobei wirksame Kontrollen und Betrugsbekämpfungs-
maßnahmen gewährleistet werden. Zu diesem Zweck wird es unter anderem Verpflich-
tungen in Bezug auf die Regeln, Anforderungen, Formalitäten und Verfahren der Ver-
tragsparteien in den Bereichen Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr enthalten, die ein ehr-
geiziges Niveau aufweisen und über die in der WTO ausgehandelten Verpflichtungen
hinausgehen. Diese Bestimmungen sollten die Modernisierung und Vereinfachung von
Vorschriften und Verfahren, die Standardisierung der Dokumentation, die Transparenz
sowie die gegenseitige Anerkennung von Normen und die Zusammenarbeit zwischen den
Zollbehörden fördern.
Sektorbezogene Handelsabkommen
35.
Mit dem Abkommen sollten die bestehenden sektorbezogenen Handelsabkommen – wie
etwa das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten
über den Handel mit Wein, insbesondere hinsichtlich der Aushandlung von Bedingungen im
Rahmen des Anhangs II des Abkommens von 2005, das Abkommen über die gegenseitige
Anerkennung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten und
das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von
Amerika über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich – gegebenenfalls
einer Überprüfung unterzogen werden; ferner sollte auf diesen Abkommen aufgebaut und
sollten diese ergänzt werden.
Handel und Wettbewerb
36.
Das Abkommen sollte auf die Aufnahme von Bestimmungen zur Wettbewerbspolitik abzie-
len, einschließlich Bestimmungen über Kartelle, Zusammenschlüsse und staatliche Beihilfen.
Des Weiteren sollte sich das Abkommen mit staatlichen Monopolen, staatlichen Unter-
nehmen und Unternehmen mit besonderen oder ausschließlichen Rechten befassen.
Handelsbezogene Aspekte von Energie und Rohstoffen
37.
Das Abkommen wird Bestimmungen zu den handels- und investitionsbezogenen Aspekten
von Energie und Rohstoffen enthalten. Die Verhandlungen sollten darauf abzielen, ein
offenes, transparentes und berechenbares Geschäftsumfeld in Energieangelegenheiten und
einen unbeschränkten und nachhaltigen Zugang zu Rohstoffen sicherzustellen.
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Kleine und mittlere Unternehmen
38.
Das Abkommen wird Bestimmungen zu den handelsbezogenen Aspekten kleiner und
mittlerer Unternehmen umfassen.
Kapitalverkehr und Zahlungen
39.
Das Abkommen wird Bestimmungen über die vollständige Liberalisierung der laufenden
Zahlungen und des Kapitalverkehrs einschließlich einer Stillhalteklausel enthalten. Es wird
Ausnahmeregelungen umfassen (z. B. im Falle ernster Schwierigkeiten für die Währungs-
und Wechselkurspolitik, aus aufsichtsrechtlichen Gründen oder für Steuerzwecke), die mit
den Bestimmungen des EU-Vertrags über den freien Kapitalverkehr im Einklang stehen.
Bei den Verhandlungen werden Sensibilitäten im Hinblick auf die Liberalisierung des
nicht mit Direktinvestitionen zusammenhängenden Kapitalverkehrs berücksichtigt.
Transparenz
40.
In dem Abkommen werden Fragen der Transparenz behandelt werden. Zu diesem Zweck
wird es Bestimmungen enthalten über

die Verpflichtung, vor der Einführung von Maßnahmen mit Auswirkungen auf
Handel und Investitionen die Interessenträger zu konsultieren,

die Veröffentlichung allgemeiner Regeln und Maßnahmen mit Auswirkungen auf
den internationalen Waren- und Dienstleistungshandel und die Investitionen in
diesen Bereichen,

Transparenz bei der Anwendung von Maßnahmen mit Auswirkungen auf den inter-
nationalen Waren- und Dienstleistungshandel und die Investitionen in diesen Berei-
chen.
41.
Dieses Abkommen sollte die Rechtsvorschriften der EU oder der Mitgliedstaaten über den
Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten in keiner Weise beeinträchtigen.
Andere Regelungsbereiche
42.
Nach Prüfung durch die Kommission und vorheriger Abstimmung mit dem Ausschuss für
Handelspolitik können im Einklang mit den EU-Verträgen in das Abkommen Bestimmun-
gen zu anderen mit den Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zusammenhängenden
Bereichen aufgenommen werden, wenn im Verlauf der Verhandlungen ein entsprechendes
beiderseitiges Interesse geäußert wurde.
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Institutioneller Rahmen und Schlussbestimmungen
43.
Institutioneller Rahmen
Mit dem Abkommen wird ein institutioneller Rahmen geschaffen werden, der eine wirk-
same Überwachung der Einhaltung der im Rahmen des Abkommens eingegangenen Ver-
pflichtungen gewährleistet und der Förderung der schrittweisen Verwirklichung der Kom-
patibilität der Regulierungssysteme dient.
44.
Die Kommission wird dem Ausschuss für Handelspolitik im Sinne der Transparenz
regelmäßig über den Verlauf der Verhandlungen Bericht erstatten. Die Kommission kann
dem Rat nach Maßgabe der Verträge Empfehlungen für etwaige zusätzliche
Verhandlungsrichtlinien zu jeder Frage vorlegen, und zwar mit den gleichen Verfahren für
die Annahme, einschließlich Abstimmungsregeln, wie für dieses Mandat.
45.
Streitbeilegung
In dem Abkommen wird ein geeigneter Streitbeilegungsmechanismus vorgesehen sein, der
die Einhaltung der von den beiden Vertragsparteien vereinbarten Regeln gewährleistet.
Das Abkommen sollte Bestimmungen für die schnelle Lösung von Problemen, z. B. ein
flexibles Vermittlungsverfahren, enthalten. Im Rahmen dieses Verfahrens wird der Erleich-
terung der Streitbeilegung in Fragen der nichttarifären Hemmnisse besondere Aufmerksamkeit
geschenkt werden.
46.
Verbindliche Sprachfassungen
Das Abkommen, das in allen EU-Amtssprachen gleichermaßen verbindlich sein wird, wird
eine Sprachenklausel enthalten.
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