Selbst ehrenamtliche Pfleger haben das Recht auf Urlaub

Rechtzeitig zur schönsten Jahreszeit stellt sich für viele Menschen die Frage, wann und ob sie einen Urlaub machen können, und oft wissen zum Beispiel pflegende Angehörige nicht, dass auch sie dazu das Recht haben.

Wenn man einen pflegebedürftigen Menschen zu Hause pflegt, so ist das für eine ungelernte Kraft oft schwieriger, als für eine ausgebildete Pflegekraft, weil man eben bestimmte Dinge langsamer und doch nicht ganz so perfekt erledigen kann. Da hilft oft auch nicht die Unterstützung durch die Pflegedienste, die meist zeitlich unflexibel sind und unter Umständen dann nicht vor Ort, wenn man sie am dringendsten bräuchte. Ausserdem ist ein pflegender Angehöriger durch den familiären Hintergrund zuzüglich psychisch belasteter, als wenn kein Verwandschaftsverhaältnis zum Pflegenden besteht.

Heute finanzieren die Pflegekassen bis zu 28 Tagen die Pflege, wenn man in den Urlaub fahren möchte, um sich zu erholen, denn Pflege kostet viel Kraft. Die Pflege muß man an Aussenstehende gänzlich übertragen. Aussenstehende bedeutet jedoch nicht, nun könne ein nahestehendes Familienmitglied dafür einspringen. Aussenstehend heißt aussenstehend. Aber natürlich entfällt in dieser Zeit das Pflegegeld. Da bietet es sich an, seinen Urlaub besonders gut zu planen und die Kosten zu berücksichtigen.

Auch eine Erreichbarkeit sollte für den Notfall garantiert sein.

Wie so oft, sind Angehörige oft recht hilflos, wenn es darum geht, sich mit dem Thema auseinanderzusetzen, sie stehem übermächtig erscheinenden Pflegediensten ect. gegenüber. Die Verbraucherzentralen können jedoch selbst hier helfen, damit man ihnen, die ja meist nur verdienen können, das Wasser reichen kann. Es gibt ja dort nicht nur eigene Rechtsberatung, es gibt inzwischen auch eine Information zum Thema, die man vor dem Besuch ruhig einmal lesen sollte:
Urlaub für ehrenamtliche Pfleger. Speziell solchen, die meinen, man sei besonders verwundbar und wisse sich nicht zu helfen, sollte man mit aller Härte entgegentreten, und wie bei fast allen Versicherungen, kann die Auseinandersetzung mit der Kasse recht unerfreulich werden, weshalb man selbst dieser gut vorbereitet seinen Urlaubsantrag vorlegen sollte, damit man dort gleich weiß, mit wem man es zu tun hat, und dass man auch als ehrenamtlich Pflegender Rechte hat.

©denise-a. langner-urso

Foto- Rainer Sturm / pixelio.de