BGH-Urteil – Erbberechtigte erben digitalen Nachlass

Der BGH hat heute ein für Erben wichtiges Urteil gefällt, nämlich dass das Erbrecht quasi auch für den Onlinenachlass gilt. Warum sollte es auch anders sein, denn viel läuft heute online, vom Bankaccount bis zur Steuererklärung, und wer das Erbe regeln muss, der benötigt natürlich auch auf die im Netz vorhandenen Daten Zugriff. Jede andere Entscheidung wäre unverständlich gewesen. Aus meiner Sicht jedenfalls.

Wer demnächst also sein Testament macht, der muss sich genauer als zuvor den Kopf zerbrechen, denn natürlich kann er nicht einerseits bestimmen, wer sich um den finanziellen Nachlass kümmern soll, dass dieser aber auf die dafür benötigten Konten im Zweifelsfall nicht zugreifen darf, weil eventuell, und auch das ist gut vorstellbar, eine Bank oder Versicherung ihm den Zugriff auf die rein online geführten Unterlagen vielleicht den Zugriff zu verweigern versucht.

Natürlich aber kann ein Mensch auch derart regelnd bestimmen, dass Daten, die mit dem, was mit gewissen Dingen nicht im Zusammenhang steht, anderweitig, durch eine andere Person etwa geerbt werden kann, man muss nur beim Aufsetzen des Testaments etwas länger überlegen, ob irgendwo Überschneidungen vorliegen, und wie sich diese im Erbfall miteinander vertragen oder eben auch nicht.

Wichtig im Erbfall wird es also jetzt auch, dass jemand, der auch das Digitale Erbe verwaltet, demnächst vom Erblasser darüber informiert wird, wo er diese Daten findet, und wie er sie erreicht. Schlagwort Passwörter.

Und ja, das Urteil ist ein vernünftiges Urteil, denn es kann schließlich auch einmal der Fall eintreten, dass der oder die Erben entdecken, dass online etwa noch eine Bestellung vorliegt, deren Lieferung in der Zukunft liegt. Und nicht jedes Handelsgut wird ja innerhalb kurzer Zeit ausgeliefert, bei Möbeln und Co, speziell, wenn aus dem Ausland zugeliefert werden soll, kann so etwas schon einmal mehrere Monate auseinander liegen.

Auch hier muss im Todesfall ja geregelt werden können, ob die bestellten Waren noch geliefert werden sollen. Klingt zuerst zwar jetzt etwas krude, aber vorstellbar wäre es schon, dass ein Unternehmen auf Vertragserfüllung bestünde – man weiß ja nie, was so alles eventuell passieren könnte …

Derzeit kenne ich keine einzige umfassende Vorlage, die bereits die digitale Nachlassregelung aufgenommen hätte, umso wichtiger ist es also, dass daran jetzt nachgearbeitet und gedacht wird, dass jeder, der online viel unterwegs ist, auch diesen Fall als Beilage hinzufügt, wobei er eben an die Zusammenhänge denken muss, an den Stellen, wo sich Offline und Online überschneiden.

©denise-a. langner-urso